Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.55/2004 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Inheritance Dispute Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1P.55/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a woman who filed a criminal complaint regarding potential misconduct linked to her deceased sister's inheritance, specifically concerning the validity of a second will and the authenticity of her sister's signature on a loan agreement. An initial investigation into the matter was closed due to lack of evidence, but following an appeal, the investigation was reopened. After further inquiry, the investigation was again closed, leading the woman to challenge the decision in court. Her appeal was dismissed by a higher court, prompting her to file a constitutional complaint contesting the validity of the evidence evaluation in the prior judgments. The focus of the legal proceedings revolved around the woman's standing to contest the decisions made regarding the criminal investigation and her claim of rights violation through alleged procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Complainant's Standing to Appeal Inheritance Dispute Dismissed by Federal Supreme Court: 1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG . Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Stellung des Opfers Nachlass des Erblassers Erbschaftsklage fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).
Art. 2 Abs. 1 OHG
1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG .
Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, da - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend - einzig die Beweiswürdigung des Obergerichts beanstandet wird.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.55/2004 /whl

Urteil vom 17. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

19. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ erhob im Zusammenhang mit der Erbschaft ihrer verstorbenen Schwester Strafanzeige. Sie machte u.a. geltend, mögliche strafrechtliche Aspekte ergäben sich im Zusammenhang mit einem zweiten Testament ihrer verstorbenen Schwester und mit einem Darlehen. Sie äusserte insbesondere den Verdacht, die Unterschrift ihrer Schwester im Darlehensvertrag sei gefälscht. In der Folge stellte der zuständige Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen am 7. Februar 2001 das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung ein, da die polizeiliche Befragung des Darlehensgebers keine Hinweise auf eine Urkundenfälschung ergeben hätte.

Auf Einsprache hin hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 28. Februar 2002 die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2001 auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsrichteramt zurück.

B. Nach Ergänzung der Untersuchung stellte die nunmehr zuständige Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen am 13. Juli 2002 das Ermittlungsverfahren wiederum ein. Auf Einsprache von X.________ hin verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 13. Dezember 2002, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt bleibe. Dagegen erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen erhob X.________ am 28. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Sie beanstandet die Beweiswürdigung als willkürlich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen ( BGE 128 I 218 E. 1.1). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG . Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Integrität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG fehlt bei reinen Vermögensdelikten. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden ( BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162; vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977).

Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet dies auch nicht. Es stehen vielmehr Vermögensinteressen im Vordergrund.

1.4 Somit kann der Beschwerdeführerin keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, da - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend - einzig die Beweiswürdigung des Obergerichts beanstandet wird.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: