Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.549/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 1P.549/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a summons for serving a 20-day prison sentence issued by the Justice Enforcement Office of the Canton of Zurich. The individual contested this decision, but the directive was not entertained by the Justice and Internal Affairs Directorate, leading to the filing of a complaint to a higher court. The higher court initially identified deficiencies in the complaint related to constitutional rights and procedural requirements, giving the individual an opportunity to amend the submission. However, subsequent communication indicated that the complaint had not been picked up, ultimately resulting in the court's decision to reject the complaint due to its insufficient justification. As a result, no additional legal costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Failure to Meet Formal Requirements: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. September 2003 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Vorladung Beweislosigkeit Rückzug des Strafantrags Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 OG
Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.549/2003 /err

Urteil vom 21. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 9. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 wurde M.________ zur Verbüssung von 20 Tagen Haft auf den 19. August 2003 in den Strafvollzug vorgeladen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von M.________ trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. September 2003 nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte M.________ am 12. September 2003 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe bei der Direktion der Justiz und des Innern ein. Diese überwies mit Schreiben vom 16. September 2003 die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. September 2003 teilte das Bundesgericht M.________ mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfülle. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. Das Bundesgericht forderte ihn ausserdem auf, bis zum 14. Oktober 2003 einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die Post sandte das Schreiben vom 19. September 2003 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. September 2003 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: