Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.543/2006 KI-generiert

Eminent domain for road widening upheld as public interest despite serving private development access; proportionality and equal-treatment review under planning discretion.

Geschäftsnummer 1P.543/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the landowner's public-law appeal, upholding the cantonal decisions and confirming the validity of the road construction project and the associated expropriation of a 210 m² strip of the appellant's property; the prior administrative and appellate rulings remain in force. The dispute concerned a cantonal road-widening project (including a turning lane and traffic island) necessary to connect a new residential development to the cantonal road, which required the compulsory transfer of land from the appellant's property adjacent to a listed castle estate. The Court held that the project served legitimate public interests, namely the statutory duty to ensure adequate road access to building zones under federal and cantonal spatial planning law (Art. 19 RPG, Art. 31 f. RPV), and the public interest in traffic safety. It further rejected claims of disproportionality, finding the land take limited and not unreasonable, and dismissed arguments of unequal treatment and arbitrariness, as the choice to widen the road on the valley side rather than the hillside was justified by topographical constraints and significantly higher construction costs (approx. CHF 300,000), which are legitimate planning considerations within the authorities' technical discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG; Eminent domain for road widening upheld as public interest despite serving private development access; proportionality and equal-treatment review under planning discretion: The dispute concerned a cantonal road-widening project (including a turning lane and traffic island) necessary to connect a new residential development to the cantonal road, which required the compulsory transfer of land from the appellant's property adjacent to a listed castle estate. The Court held that the project served legitimate public interests, namely the statutory duty to ensure adequate road access to building zones under federal and cantonal spatial planning law (Art. 19 RPG, Art. 31 f. RPV), and the public interest in traffic safety. It further rejected claims of disproportionality, finding the land take limited and not unreasonable, and dismissed arguments of unequal treatment and arbitrariness, as the choice to widen the road on the valley side rather than the hillside was justified by topographical constraints and significantly higher construction costs (approx. CHF 300,000), which are legitimate planning considerations within the authorities' technical discretion.

Schlagwörter

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Strassenbau enteignetes Grundstück Erschliessung des Grundstücks Bauträger Planungsgrundsatz geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
Applied in the dispositive to impose the federal court costs on the losing appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 1 OG

Applied in the dispositive to impose the federal court costs on the losing appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.543/2006 /scd

Urteil vom 30. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Schilling.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Eichenberger,

gegen

Gemeinderat Bellikon, Gemeindekanzlei, 5454 Bellikon,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strassenbauprojekt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

3. Kammer, vom 23. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der Erschliessung des Baugebietes "Rütimatt" soll in Bellikon in Nähe des Schlosses ein rund 200 m langer Abschnitt der Badenerstrasse (Kantonsstrasse K 411) ausgebaut werden. Nach den Plänen ist die Kantonsstrasse im Bereich der Einmündung der ins Quartier "Rütimatt" führenden Strasse zu verbreitern, damit eine Abbiegespur und eine Verkehrsinsel geschaffen werden können. Die Strassenverbreiterung bedingt die Abtretung eines Landstreifens ab dem Areal der Schlossgärtnerei (ca. 10 m² ab Parzelle Nr. 733 und ca. 200 m² ab Parzelle Nr. 83).

B. Die Bau- und Landerwerbspläne für den "Verursacherknoten 'Rütimatt'" lagen in Bellikon vom 10. September bis 9. Oktober 2001 öffentlich auf. Während dieser Frist erhob X.________ als Eigentümerin der für das Projekt beanspruchten Grundstücke Einsprache. Sie verlangte, dass auf den Strassenknoten verzichtet oder dieser ohne Inanspruchnahme ihres Landes ausgeführt werde.

Mit Beschluss vom 22. September 2004 hiess der Regierungsrat des Kantons Aargau die Einsprache insofern gut, als sich diese gegen einen ursprünglich ebenfalls vorgesehenen Einlenker ins Areal der Schlossgärtnerei richtete. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, das Projekt gutgeheissen und das hierfür nötige Enteignungsrecht erteilt.

Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 22. September 2004 erhob X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nach Durchführung eines einlässlichen Instruktionsverfahrens und Vornahme eines Augenscheins wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2006 ab.

C. X.________ hat gegen das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie, der Rechtsgleichheit sowie des Willkürverbotes eingereicht.

Die Gemeinde Bellikon und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt beantragt im Namen des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde.

D. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2006 stattgegeben worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen ein kantonales Strassenbauprojekt und die hierfür erforderliche Enteignung abgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin, die Land an den Strassenbau abzutreten hat, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1, Art. 88-90 OG ).

2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, der Ausbau der Kantonsstrasse sei allein auf die neue Einmündung der Erschliessungsstrasse zum Baugebiet "Rütimatt" zurückzuführen und liege daher ausschliesslich im privaten Interesse der Bauherrschaft. Es fehle mithin an einem öffentlichen Interesse am Projekt. Für private Interessen dürfe aber nicht enteignet werden.

Dass der Bau einer Erschliessungsstrasse und deren Verbindung mit dem Kantonsstrassennetz auch im privaten Interesse liegt, heisst jedoch nicht, dass damit nicht ebenfalls öffentliche Interessen verfolgt würden. Ein öffentliches Interesse besteht vorab schon an der ordnungsgemässen Umsetzung der im eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrecht festgelegten Grundsätze. Danach sind die Gemeinden zur genügenden und somit auch strassenmässigen Erschliessung der Baugebiete verpflichtet, unabhängig davon, welche private Interessen an einer solchen Erschliessung bestehen mögen und wer die Erschliessungskosten trägt (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700], Art. 31 f. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1] sowie § 16 f. des aargauischen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Weiter besteht ein klares öffentliches Interesse daran, dass bei der Planung von Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit beachtet und, falls erforderlich, durch bauliche Massnahmen gewährleistet wird. Solche Massnahmen liegen nicht nur im Interesse der neu Erschlossenen, sondern sämtlicher Verkehrsteilnehmer und damit der Öffentlichkeit.

3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Eingriff in ihr Eigentum als unverhältnismässig. Der Strassenausbau diene allein der Erschliessung der hangseitigen Parzelle in der "Rütimatt"; es sei daher ab diesem Grundstück das notwendige Land zur Verfügung zu stellen. Zwar sei die hangseitige Verbreiterung der Strasse mit Mehrkosten verbunden, doch seien diese nicht unzumutbar hoch. Die vorgesehene Landabtretung habe für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass auf ihrem Boden eine Tannenreihe gefällt werden müsse, die als Sichtschutz gedient habe. Das von der Enteignung betroffene Land sei zudem Bestandteil des Schlossareals, auf dem das denkmalgeschützte Schloss und die Schlosskapelle stünden. Die Abtretung eines Streifens von 210 m² des Schlossareals lasse sich mit den kantonalen und kommunalen Denkmalschutzvorschriften, die auch den Umgebungsschutz anstrebten, nicht vereinbaren. Im Übrigen werde der Zonenplan von Bellikon zur Zeit revidiert und sei möglich, dass angesichts der künftigen Erschliessungsbedürfnisse die Erstellung eines Strassenknotens am vorgesehenen Ort unzweckmässig sei. Ein Vertreter der Gemeinde Bellikon selbst habe die Notwendigkeit dieses Knotens in Frage gestellt.

3.1 Die Beschwerdeführerin weist erstmals vor Bundesgericht auf die Zonenplanrevision und eine möglicherweise damit verbundene Änderung der Erschliessungsbedürfnisse hin. Solche neuen Vorbringen sind im staatsrechtlichen Verfahren unzulässig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. etwa BGE 128 II 292 E. 5.1 S. 297 f., mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin verlangt vor allem, dass die Landabtretung hangseitig zu erfolgen habe, und bestreitet nur nebenbei, dass der Knoten "Rütimatt" überhaupt nötig sei. Wie den Akten zu entnehmen ist, entspricht der geplante Strassenausbau grundsätzlich auch ihren eigenen Interessen, erleichtert er doch die Neuerschliessung des Areals der Schlossgärtnerei, die bei einer Umnutzung dieses Gebietes erforderlich wird. Zwar wird ein solches Vorhaben von der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht weiterverfolgt, doch kann eine künftige Umnutzung nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen trägt der Strassenausbau, wie bereits erwähnt, zweifellos zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erweist sich in dieser Hinsicht als zweckmässig und geeignet.

Was das Ausmass des Eingriffs in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Landabtretung weder das eigentliche Schlossareal noch den unmittelbaren Schlossumschwung betrifft. Abzutreten ist vom grossen Gebiet der Schlossgärtnerei, die dem Schlossareal benachbart ist, lediglich ein rund 120 m langer und bis zu ca. 2,5 m breiter Landstreifen längs der bestehenden Kantonsstrasse. Die Verminderung der weiten Fläche der Schlossgärtnerei wird für den Betrachter kaum feststellbar sein. Allerdings hat die Landabtretung zur Folge, dass eine Reihe von Fichten gefällt werden müssen. Diese müssen aber auch weichen, wenn ein Umnutzungsprojekt (wieder) ins Auge gefasst wird. Zudem kann, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwähnt wird, der Verlust dieser Bäume durch eine geeignete Ersatzpflanzung weitgehend wettgemacht werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Landabtretung für die Beschwerdeführerin unzumutbare Ausmasse annehme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin sieht eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass nur ihre Grundstücke (teil)enteignet werden und nicht beidseits der auszubauenden Strasse Boden in Anspruch genommen wird. Diese einseitige Belastung verstosse gleichzeitig gegen das Willkürverbot.

Bau und Ausbau von Strassen sind planerische Aufgaben des Gemeinwesens. Bei der Erfüllung solcher Aufgaben steht den Behörden ein Spielraum des Ermessens, insbesondere des technischen Ermessens zu, der bei der richterlichen Überprüfung zu wahren ist. Ohnehin kann dem Gleichheitsprinzip im Rahmen von Planungsmassnahmen nur abgeschwächte Bedeutung zukommen. Es liegt im Wesen der Planung, dass Grundstücke ähnlicher Lage baurechtlich verschieden behandelt und auch in unterschiedlichem Masse für Infrastrukturanlagen beigezogen werden. Die unterschiedliche Behandlung muss sich jedoch durch vernünftige Gründe rechtfertigen lassen. Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die ungleiche Behandlung der betroffenen Parzellen jeder vernünftigen Planung widerspricht oder wenn dem Vorgehen der Behörde offensichtlich unzulässige, sachfremde Überlegungen zugrunde liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt demnach bei Planungsmassnahmen im Wesentlichen mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. etwa BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249, 122 I 279 E. 5a S. 288).

Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, es gebe ausreichende Gründe, die erforderliche Strassenverbreiterung nicht hangseitig vorzunehmen. Die Verschiebung des Strassenknotens hangwärts würde auf einer Länge von ca. 30 m erhebliche bauliche Anpassungen erfordern. Die bestehende rund 3 m hohe Stützmauer müsste teilweise abgebrochen und eine neue, bis zu 4 m hohe Mauer errichtet werden. Ebenso müsste der Gehweg verlegt bzw. neu erstellt werden. Die Kosten für diese Massnahmen beliefen sich auf rund Fr. 300'000.--. Da bei der Projektierung von Strassen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, fielen diese Mehrkosten ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine hangseitige Verbreiterung der Strasse grössere bauliche Anpassungen bedingen würde, macht jedoch wie erwähnt geltend, dass die Mehrkosten angesichts der Grösse des neu erschlossenen Baugebietes für die Bauherrschaft zumutbar seien. Wie dargelegt wäre aber die gewählte planerische Lösung verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn ihr offensichtlich sachfremde und damit unzulässige Überlegungen zugrunde lägen. Das ist hier nicht der Fall. Topographische Gegebenheiten und die Höhe der Baukosten sind sachliche Gründe, die bei der Strassenplanung berücksichtigt werden können und diese beeinflussen dürfen. Die Vorwürfe der Ungleichbehandlung und der Willkür erweisen sich somit als haltlos.

5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Bellikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: