Federal Supreme Court Rejects Constitutional Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a youth public prosecutor, alleging violations of international, federal constitutional, and federal law. The court rejected this complaint in a decision rendered by a higher court, which the individual subsequently appealed. The appeal, however, was deemed inadmissible by the Supreme Court due to the lack of legal standing and insufficient argumentation regarding constitutional rights violations, leading to the filing being dismissed and the request for legal aid being denied. The individual was also ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Rejects Constitutional Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil-kammer, schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.54/2007 /fun
Urteil vom 30. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ am 8. Dezember 2005 Anzeige gegen Jugendstaatsanwältin Mirella Forster Vogel erstattete, dies "wegen Verletzung von Völker-, Bundesverfassungs- und Bundesrecht etc.";
dass die Anklagekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Juni 2006 auf die Anzeige nicht eintrat;
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts eine von X.________ gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde am 8. Dezember 2006 abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass X.________ hiergegen der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass die verschiedenen Begehren, mit denen mehr als nur die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Dezember 2006 verlangt wird, von vornherein unzulässig sind ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1), wie dem Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden ist;
dass der Beschwerdeführer ferner schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385) aufmerksam gemacht worden ist;
dass er sich aber zur Begründung weitgehend darauf beschränkt, verschiedene Bestimmungen namentlich der Bundesverfassung und des Völkerrechts zu zitieren, die er pauschal als verletzt erachtet, wie er dies bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren tat;
dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen, und der Be-schwerdeführer, soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwer-debefugt zu erachten wäre (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1, 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen), namentlich nicht darlegt, inwiefern er durch den nun-mehr angefochtenen obergerichtlichen Beschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll;
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Ge-such um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist;
dass daher die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil-kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: