Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.54/2006 KI-generiert

Prisoner Sanction Upheld Despite Claim of Unequal Treatment Regarding Staff Misconduct

Geschäftsnummer 1P.54/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual serving a long-term prison sentence who was subjected to a disciplinary sanction of a one-month visiting ban for violating visiting regulations by unlawfully passing two stamped letters to a visitor. The individual appealed the disciplinary action to the relevant justice department, which upheld the sanction. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint alleging violations of equality before the law, arguing that prison staff who committed similar infractions went unpunished. However, the court found that the disciplinary regulations only applied to inmates and not to prison staff, and dismissed the complaint as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 8 BV, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Prisoner Sanction Upheld Despite Claim of Unequal Treatment Regarding Staff Misconduct: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 200 Franken zuzusprechen.

Schlagwörter

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Gefangener Disziplinarmassnahme rechtsungleiche Behandlung Berufsfehltreten Personalstatut bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der seine Disziplinierung schützt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ( Art. 88 OG ).
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ), wozu er befugt ist.
Art. 8 BV
Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 200 Franken zuzusprechen.
Art. 156 OG
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung und wird ausserdem kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.54/2006 /ggs

Urteil vom 3. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A. X.________, der zurzeit in der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, wurde von der Anstaltsdirektion mit Disziplinarverfügung vom 2. September 2005 mit einer einmonatigen Besuchssperre belegt, weil er unerlaubterweise einem Besucher zwei frankierte Briefe übergeben und damit gegen das Besuchsreglement verstossen hatte.

X.________ rekurrierte gegen seine Disziplinierung an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 14. Dezember 2005 abwies.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 200 Franken zuzusprechen.

Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtet unter Verweis auf ihren Entscheid auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 und dort zitierte Urteile). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der seine Disziplinierung schützt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ( Art. 88 OG ). Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ), wozu er befugt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV , dass er gestützt auf die Justizvollzugsverordnung für einen Verstoss gegen das Besuchsrecht diszipliniert worden sei, währenddem Angestellte des Justizvollzuges, welche einer an ihn gerichteten Postsendung im Rahmen der Briefzensur Dokumente entnommen und dies dem Absender widerrechtlicherweise nicht gemeldet hätten, ungeschoren davon gekommen seien. Die Justizvollzugsverordnung gelte selbstverständlich auch für die Angestellten des Justizvollzugs, nicht nur für die Anstaltsinsassen. Es sei daher willkürlich, dass nur er, nicht aber die fehlbaren Angestellten bestraft worden seien.

2.2 Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 regelt nach ihrem § 1 u.a. die Durchführung strafrechtlicher Sanktionen. Nach deren § 73 haben verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Die §§ 133 ff. regeln die Disziplinarmassnahmen, welche die Insassen zu gewärtigen haben, wenn sie gegen Vollzugsvorschriften oder Anordnungen der Anstaltsleitung verstossen. Nach dieser klaren und sachgerechten Regelung sind der Disziplinarordnung der Justizvollzugsverordnung nur die Anstaltsinsassen, nicht aber die Vollzugsbeamten unterworfen. Selbst wenn daher Vollzugsbeamte bei der Zensur von Postsendungen des Beschwerdeführers eine Pflichtwidrigkeit begangen haben sollten, fällt eine Disziplinierung nach den §§ 133 ff. der Justizvollzugsverordnung ausser Betracht. Der bei der Briefzensur unterlaufene Fehler wurde im Übrigen durch die Direktion der Justiz und des Innern korrigiert, welche in ihrem Rekursentscheid vom 25. November 2002 feststellte, dass die Anstalt den Absender von der Zensurmassnahme hätte benachrichtigen müssen und dass diese Unterlassung mit der Zustellung ihres Entscheides nunmehr behoben sei. Aus diesem rechtskräftig beurteilten Vorfall kann der Beschwerdeführer daher keineswegs ableiten, dass er für Disziplinarfehler nicht bestraft werden dürfte. Der angefochtene Entscheid, der eine gegen den Beschwerdeführer wegen eines eingestandenen Verstosses gegen das Besuchsreglement ausgesprochene Sanktion schützte, verstösst daher offensichtlich weder gegen das Rechtsgleichheits- noch das Willkürverbot, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung und wird ausserdem kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: