Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.54/2005 KI-generiert

Municipality Challenge to Legal Cost Allocation in Radio Antenna Permit Dispute

Geschäftsnummer 1P.54/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property dispute regarding a building permit for a single-family home that included the installation of two antennas. After the permit was initially granted without objections from the municipality or neighbors, the neighbors subsequently sought to challenge the approval, arguing that the antennas were not included in the original permit and calling for a separate authorization process. The regional government partially upheld their complaint, leading to a subsequent appeal by the homeowner and support from the municipality. The court determined that the antennas were indeed covered by the initial approval and ruled in favor of the homeowner, imposing costs on the opposing neighbors. The municipality then filed a constitutional complaint against this ruling, contesting the allocation of costs against it despite its support of the homeowner throughout the process.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Municipality Challenge to Legal Cost Allocation in Radio Antenna Permit Dispute: Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 86 und 87 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde an sich zulässig ist. Zu prüfen ist jedoch die Legitimation der Gemeinde Laufen ( Art. 88 OG ).

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Legitimation gegen Baubewilligung Kostenverlegung Recht auf Antenne öffentliches Gebäude Amtsträger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Zu prüfen ist jedoch die Legitimation der Gemeinde Laufen ( Art. 88 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beschwerdegegner 2-4, die sich ihrem Antrag widersetzten, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 2 OG
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.54/2005 /gij

Urteil vom 17. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

Einwohnergemeinde Laufen, 4242 Laufen, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Advokat Roman Zeller,

B.________,

C.________,

D.________, alle drei vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Grether,

Beschwerdegegner

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom

24. November 2004.

Sachverhalt:

A. Am 6. Juli 2000 reichte A.________ ein Baugesuch für die Errichtung eines Einfamilienhauses in der Gemeinde Laufen beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein. Aus den Bauplänen ging hervor, dass auf dem Garagendach zwei Funkantennen in Höhe von 16 m und 9 m errichtet werden sollten. Nachdem weder die Gemeinde noch die Nachbarn Einsprache erhoben hatten, erteilte das Bauinspektorat am 11. August 2000 die Baubewilligung.

B. Nachdem das Einfamilienhaus mitsamt der Antennenanlage errichtet worden war, suchten die Nachbarn B.________, C.________ und D.________ Kontakt mit der für die Antennenanlage zuständigen Bewilligungsbehörde aufzunehmen. Weil sich weder das Bauinspektorat noch die Gemeinde Laufen als dafür zuständig erachteten, erhoben die Nachbarn am 25. September 2003 Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Dieser hiess die Beschwerde am 17. Februar 2004 teilweise gut. Er war der Auffassung, die Antennenanlage sei im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nicht mitbewilligt worden und verpflichtete deshalb die Gemeinde Laufen, nachträglich ein Antennenbewilligungsverfahren durchzuführen.

C. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Einwohnergemeinde Laufen unterstützte die Beschwerde und ging, wie A.________, davon aus, die Antennenanlage sei vom Bauinspektorat mitbewilligt worden.

D. Das Kantonsgericht nahm an, die Antennenanlage sei zusammen mit dem Einfamilienhaus in einem koordinierten Verfahren bewilligt worden, im Einvernehmen mit der Gemeinde Laufen, die keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben habe und diesem damit konkludent zugestimmt habe. Der Bauherr habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die erteilte Bewilligung von der richtigen Behörde ausgestellt worden sei. Das Kantonsgericht verneinte sodann, dass dem Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Es hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid des Regierungsrates aufgehoben werde. Es erlegte die Verfahrenskosten den drei Nachbarn auf und verpflichtete sämtliche Beschwerdegegner - darunter auch den Regierungsrat und die Gemeinde Laufen - dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'400.-- zu zahlen.

E. Dagegen erhebt die Gemeinde Laufen staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie rügt, es sei willkürlich, sie als Beschwerdegegnerin zu betrachten und ihr eine Parteientschädigung aufzuerlegen, weil sie während des gesamten Verfahrens die Position von A.________ unterstützt habe. Der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben und dem Kantonsgericht zur Neubeurteilung vorzulegen, als er die Kostenverteilung bzw. die Parteientschädigung betreffe.

F. B.________, C.________ und D.________ beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. A.________ teilt die Auffassung der Gemeinde Laufen, wonach diese irrtümlich mit Parteikosten belegt worden sei. Für den Fall, dass die Gemeinde mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg habe, beantragt er die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht mit der Anweisung, die der Einwohnergemeinde Laufen auferlegten Kosten zu gleichen Teilen auf die im kantonalgerichtlichen Verfahren unterlegenen vier Parteien aufzuteilen. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 86 und 87 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde an sich zulässig ist. Zu prüfen ist jedoch die Legitimation der Gemeinde Laufen ( Art. 88 OG ).

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutz verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur dem Bürger zu, nicht aber dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt ( BGE 129 I 313 E. 4.1 S. 318). Öffentlichrechtliche Körperschaften, die selber als Hoheitsträger handeln, können gegen Hoheitsakte anderer Staatsorgane grundsätzlich nicht staatsrechtliche Beschwerde führen.

2.1 Eine Ausnahme besteht insofern, als sie sich gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur Wehr setzen ( BGE 125 I 173 E. 1b S. 175 ; 121 I 218 E. 2a S. 220, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin jedoch nur Willkür in der Rechtsanwendung und macht keine Verletzung ihrer Autonomie geltend.

2.2 Ausserdem sind öffentlichrechtliche Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn sie nicht hoheitlich handeln, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Akt wie eine Privatperson betroffen werden ( BGE 129 I 313 E. 4.1 S. 318 f.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich nicht in erster Linie danach, mit wem die Körperschaft in einem Rechtsverhältnis steht, sondern aufgrund der Rechtsnatur des Verhältnisses, das der Auseinandersetzung zugrunde liegt ( BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 97 mit Hinweisen).

Im Verfahren vor Kantonsgericht war streitig, ob die Funkantennenanlage in der Baubewilligung vom 11. August 2000 mitbewilligt worden war oder ob, wie der Regierungsrat entschieden hatte, die Gemeinde Laufen verpflichtet sei, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die Gemeinde war somit am kantonsgerichtlichen Verfahren als Bewilligungsbehörde für Funk- und Fernsehanlagen beteiligt, d.h. als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Sie ist durch den sie belastenden Parteikostenspruch in dieser Stellung betroffen und nicht etwa wie eine Privatperson.

3. Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beschwerdegegner 2-4, die sich ihrem Antrag widersetzten, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gemeinde Laufen hat die Beschwerdegegner B.________, C.________ und D.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: