Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.539/2001 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Revision and Clarification of Electoral Rights Ruling

Geschäftsnummer 1P.539/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the use of a community building, an individual filed complaints regarding a campaign advertisement placed before a public vote with cantonal authorities and ultimately with the Federal Court, which dismissed the complaints. Following this, the individual's legal representative requested a review of the court's decision, but the Federal Court clarified that such a review could only occur within a formal revision procedure, which the request did not satisfy. Additionally, the court noted that any further requests for clarification must relate to the specific judgment rather than the underlying reasoning, leading to the conclusion that both the revision and clarification requests were inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the individual's legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 136 oder, Art. 137 OG, Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; Federal Supreme Court Decision on Revision and Clarification of Electoral Rights Ruling: Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG geltend.

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten Revision eines Entscheids Eigentumsrecht richterliche Feststellung von Rechten Wahlanfechtungen Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 oder
August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art.
Art. 137 OG
136 oder Art. 137 OG geltend.
Art. 140 OG
Das Revisionsgesuch genügt damit den Anforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Art. 156 Abs. 6 OG
In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.539/2001/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

29. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.

In Sachen

E._________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt W.________,

gegen

Gemeinderat Bühler, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Auer, Marktplatz 4, St. Gallen, Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh., II. Abteilung,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

1P.355/2001 vom 25. Juni 2001,

wird in Erwägung gezogen:

1.- Im Zusammenhang mit der Frage einer Nutzung des "Türmlihauses" in Bühler als Gemeindehaus erhob E.________ wegen einer vor einer Volksabstimmung aufgestellten Werbetafel bei den kantonalen Behörden und schliesslich beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde am 25. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1P.355/2001).

In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter von E.________ am 16. Juli 2001 um kostenlose Überarbeitung des bundesgerichtlichen Urteils. Mit Brief vom 6. August 2001 teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mit, dass bundesgerichtliche Urteile mit Ausfällung rechtskräftig werden, ausserhalb eines Revisionsverfahrens auf rechtskräftige Urteile nicht zurückgekommen werden könne und eine Überarbeitung im gewünschten Sinne ausser Betracht falle.

Mit einer weitern Eingabe vom 20. August 2001 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Berichtigung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Juni 2001. Am 27. August 2001 liess E.________ dem Bundesgericht Kopien eines Schriftenwechsels seines Rechtsvertreters mit demjenigen der Gemeinde Bühler sowie einer Verfügung des Kantonsgerichts-Präsidiums zukommen.

2.- Es ist dem Rechtsvertreter von E.________ bereits mitgeteilt worden, dass ausserhalb eines Revisionsverfahrens keine Berichtigung bundesgerichtlicher Urteile möglich ist.

Das erneute Ersuchen um Überarbeitung ist daher als förmliches Gesuch um Revision bzw. als allfälliges Erläuterungsgesuch entgegenzunehmen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Rechtsvertreter E.________s in einem Schreiben vom 15. August 2001 gegenüber dem Rechtsanwalt der Gemeinde Bühler die Angelegenheit beim Bundesgericht als hängig bezeichnete.

Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG geltend.

Das Revisionsgesuch genügt damit den Anforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Auch als Erläuterungsgesuch verstanden, kann der Eingabe kein Erfolg beschieden sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Erläuterungsgesuche nur zulässig, soweit sie sich auf das Dispositiv beziehen. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da im Wesentlichen einzelne Erwägungen kritisiert werden.

3.- Daher ist auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt lic. iur. W.________ auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Bühler sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (II. Abteilung) des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. August 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: