Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.538/2004 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Untimely Appeal for Disobeying Official Order

Geschäftsnummer 1P.538/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of disobedience to an official order and fined by a district court. The individual appealed the conviction, but the higher court rejected the appeal due to its late submission, arguing that the individual had not retrieved the court documents within the designated time frame. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint, claiming violations of federal law, including the right to a fair hearing and issues of procedural fairness. The higher court's decision to dismiss the appeal was upheld by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Court Upholds Dismissal of Untimely Appeal for Disobeying Official Order: Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten.

Schlagwörter

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Strafanzeige Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung verspätete Kündigung Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.538/2004 /sng

Urteil vom 21. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsmittelfrist),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,

vom 22. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Januar 2004 wurde X.________ des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 210.- bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Auf die vom Verurteilten erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Juni 2004 wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein. Zur Begründung führte das Obergericht aus, das Urteil sei dem Verurteilten mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, welche jedoch erst nach der 7-tägigen Abholfrist abgeholt worden sei. Sendungen, die der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten habe und innert der Abholfrist nicht abhole, gälten als am letzten Tag dieser 7-tägigen Frist zugestellt. Dies gelte auch, wenn die Post eine andere Abholfrist gewähre ( BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. mit Hinweisen; Kreisschreiben A I 3.1 des Obergerichts vom 20. Dezember 1989). Im konkreten Fall sei die Abholfrist am 29. April 2004 abgelaufen. Die 20-tägige Berufungsfrist habe somit bis zum 19. Mai 2004 gedauert. Dass X.________ die Sendung erst am 30. April 2004 in Empfang genommen habe, habe den Fristenlauf nicht beeinflussen können. Mit Postaufgabe vom 21. Mai 2004 sei die Berufung somit verspätet eingereicht worden.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. September 2004 beantragt X.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 22. Juni 2004 wegen Verletzung von Bundesrecht, Missachtung des Willkürverbots, Verstoss gegen Treu und Glauben und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (überspitzter Formalismus, mangelhafte Rechtsmittelbelehrung).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten.

Der angefochtene Entscheid entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zur Berechnung der Rechtsmittelfristen ( BGE 127 I 31 mit Hinweisen). Das Obergericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil zutreffend zitiert und angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Nichteintretensentscheids nur ansatzweise auseinander. Soweit er überhaupt hinreichend substanziierte Rügen erhebt, erscheinen diese angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: