Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.533/2004 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision of Judgment on Refusal to Prosecute Bodily Harm

Geschäftsnummer 1P.533/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who filed a criminal complaint against an ophthalmologist for intentional bodily injury. The prosecution dismissed the complaint, citing a lack of evidence for any criminal behavior. Following this dismissal, the individual appealed to a higher court, which upheld the prosecution's decision. Subsequently, the individual requested a revision of a federal court ruling that rejected an earlier complaint due to no procedural defects or new significant evidence being presented. The request for revision was ultimately denied, and no costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 136 OG, Art. 137 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Court Rejects Revision of Judgment on Refusal to Prosecute Bodily Harm: Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Verfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.219/2004 vom 6. August 2004 Revision eines Entscheids Körperverletzung Verfassungsänderung Willkürverbot Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 OG
Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Verfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art.
Art. 137 OG
136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.533/2004 /mks

Urteil vom 30. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.219/2004 vom 6. August 2004,

Sachverhalt:

A. A.________ reichte am 30. September 2002 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Augenarzt B.________ Strafanzeige ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Am 29. Oktober 2002 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein mit der Begründung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

Der Erste Staatsanwalt wies die Einsprache von A.________ am 18. November 2002 ab.

Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies den Rekurs von A.________ gegen diesen Entscheid des Ersten Staatsanwaltes am 19. Februar 2004 ab.

Mit Urteil vom 6. August 2004 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid der Rekurskammer ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Gesuch vom 10. September 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seinen Entscheid vom 6. August 2004 zu revidieren. Ausserdem ersucht er unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation und die hohen Kosten von über 50'000 Franken, die er für seine Behandlung in der Schweiz habe aufwenden müssen, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Verfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

2. Der Gesuchsteller rügt weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch bringt er eine neue, erhebliche Tatsache oder ein neues, entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG vor. Er beschränkt sich vielmehr auf eine (heftige) Kritik am bundesgerichtlichen Urteil vom 6. August 2004 und kommt zum Schluss, die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen seien offenkundig haltlos und würden damit gegen das Willkürverbot verstossen (Gesuch S. 9 Ziff. 5). Damit macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund geltend. Ob die 30-tägige Frist des Art. 136 OG eingehalten ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

3. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne weitere Korrespondenz abgelegt würden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: