Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.532/2002 KI-generiert

Property Owner Challenge to Land Restoration Deadline Dismissed

Geschäftsnummer 1P.532/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was ordered by a municipal authority to remove aging construction machinery and other items from their property and to demolish decayed buildings by a specified deadline. The individual did not submit a follow-up construction permit application and subsequently appealed the order. The regional construction authority upheld the order and set a new deadline for compliance. When the individual appealed again to the administrative court, the court rejected the appeal and reinstated the deadline, prompting the individual to file a constitutional complaint seeking an extended timeframe to comply with the order. However, the complaint was ultimately not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Property Owner Challenge to Land Restoration Deadline Dismissed: 1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Wegnahmerecht Wiederherstellung der versäumten Frist Grundeigentum Verletzung von Verfahrensrechten Befangenheit des Richters Verstoss gegen Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.532/2002 /sta

Urteil vom 20. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Härri.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ablagerung ausgedienter Baumaschinen usw.;

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Frist,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. August 2002.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 22. Mai 2000 forderte die Einwohnergemeinde Y.________ den X.________ auf, auf seinem Grundstück bis zum 31. August 2000 alle ausgedienten Baumaschinen und weiteren Gegenstände zu räumen und diese ordnungsgemäss zu entsorgen. Zudem verlangte die Einwohnergemeinde die Beseitigung der zerfallenen Gebäude und die ordnungsgemässe Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials. Sie wies X.________ darauf hin, dass die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufgeschoben werde, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde. Für den Fall, dass der Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen werde, drohte die Einwohnergemeinde die Ersatzvornahme an.

X.________ verzichtete auf ein nachträgliches Baugesuch und erhob gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde am 3. Dezember 2001 ab. Sie setzte X.________ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Frist bis zum 31. März 2002 an.

Die dagegen von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 27. August 2002 ab. Es setzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Frist bis zum 30. November 2002 an.

B. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Frist von 2 Jahren zu gewähren, um das Areal zu räumen.

C. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einwohnergemeinde beantragt unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 22. Mai 2000, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden ( BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Mit seinem Antrag verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihm das Verwaltungsgericht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Frist angesetzt hat bis zum 30. November 2002. Der Beschwerdeführer ficht seine Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes also nicht an. Das ergibt sich auch aus seiner Bemerkung, es gehe ihm lediglich darum, eine angemessene Frist zu erhalten, um das Inventar zu liquidieren.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 31. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht verweist, ist er nicht zu hören. Der Verweis auf im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ( BGE 99 Ia 344 E. 4, 586 E. 3).

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinen Verfahrensrechten verletzt worden. Er legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, in welchen Verfahrensrechten er verletzt worden sein soll und inwiefern eine solche Verletzung gegeben sei. Auch sagt er nicht, inwiefern die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der hier einzig streitigen verwaltungsgerichtlichen Fristansetzung von Bedeutung sein soll. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde Y.________ habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil es im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde einzig um die verwaltungsgerichtliche Fristansetzung geht. Der Beschwerdeführer sagt nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Fristansetzung gegen Treu und Glauben verstossen haben soll.

Der Beschwerdeführer rügt die Befangenheit des Verwaltungsgerichtes. Er legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b genügenden Weise dar, aus welchen Gründen sich die Befangenheit des Verwaltungsgerichtes ergeben soll. Dass es zu seinen Ungunsten entschieden hat, begründet keine Befangenheit.

Im Antrag spricht der Beschwerdeführer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde jedoch nicht selbständig, d.h. unabhängig von der Anrufung eines bestimmten Grundrechts, als verletzt gerügt werden ( BGE 125 I 161 E. 2b mit Hinweisen).

Dem Beschwerdeführer würde es im Übrigen auch nicht helfen, wenn die Verhältnismässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Fristansetzung zu prüfen wäre. Wie das Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, ist die angesetzte Frist den Verhältnissen angemessen und wurde damit dem Beschwerdeführer die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Wesentlichen um die Beseitigung von beweglichen Sachen geht, die keinen grossen Aufwand erfordert.

2. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Y.________ sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: