Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.529/2002 KI-generiert

Inadmissibility of Complaint Regarding Judicial Delay After Receipt of Written Judgment Reasons

Geschäftsnummer 1P.529/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding alleged delays in the delivery of a written reasoning for a court judgment issued against the complainant. The complainant argued that the court in Zurich had failed to promptly provide the written justification for its decision of July 5, 2002. However, the complainant later informed the federal court that he had received the written justification but stated that he had not yet been given a deadline to file his appeal against that judgment. The federal court found that the complaint about the delay had become irrelevant since the written justification had been provided, and it questioned the legitimacy of the claim of delay given that it had taken the court approximately three months to deliver it. Consequently, the federal court chose not to proceed with the complaint that was no longer pertinent.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Inadmissibility of Complaint Regarding Judicial Delay After Receipt of Written Judgment Reasons: The complainant argued that the court in Zurich had failed to promptly provide the written justification for its decision of July 5, 2002. However, the complainant later informed the federal court that he had received the written justification but stated that he had not yet been given a deadline to file his appeal against that judgment. The federal court found that the complaint about the delay had become irrelevant since the written justification had been provided, and it questioned the legitimacy of the claim of delay given that it had taken the court approximately three months to deliver it. Consequently, the federal court chose not to proceed with the complaint that was no longer pertinent.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Abwesenheitsurteil verspätete Kündigung verspätete Mängelrüge E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise ergibt (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.529/2002 /sch

Urteil vom 6. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2002 dem Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerung vorwirft, da von dem gegen ihn ergangenen obergerichtlichen Urteil vom 5. Juli 2002 noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege,

dass X.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass ihm in der Zwischenzeit die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden sei,

dass ihm jedoch noch keine Frist zur Begründung seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt worden sei, weshalb er insoweit an seiner Beschwerde festhalten wolle,

dass hinsichtlich der Rüge, das Obergericht habe das Urteil vom 5. Juli 2002 noch nicht schriftlich begründet, die Beschwerde gegenstandslos geworden ist,

dass anzufügen bleibt, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern der Vorwurf der Rechtsverzögerung gerechtfertigt sein sollte, wenn das Obergericht innerhalb von rund drei Monaten sein Urteil schriftlich begründet hat,

dass nämlich von einer Rechtsverzögerung nicht schon immer dann gesprochen werden kann, wenn eine Behörde nicht unverzüglich handelt,

dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise ergibt (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), weshalb das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte, als es offenbar mit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Frist ansetzte, um eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen,

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: