Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.527/2000 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.527/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against decisions made by the prosecution and the appeals chamber of a cantonal court regarding the dismissal of criminal proceedings. The individual's appeals were found to lack adequate legal justification, leading the lower court to decline to consider them. Following the rejection of the appeals, the individual submitted a constitutional complaint to the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration due to insufficient reasoning, resulting in the dismissal of the constitutional complaint without any costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation: 2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Rüge verfassungsmässiger Rechte Strafanzeige ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit Verfassungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

1P.527/2000/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

12. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,

betreffend

Einstellung des Strafverfahrens,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt trat mit drei Entscheiden vom 10. Juli 2000 (R.Nr. 24/2000, 27/2000 und 29/2000) auf Rekurse von H.________ gegen Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft mangels Begründung nicht ein. Dagegen gelangte H.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2000 an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt, welche diese Eingabe am 27. Juli 2000 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies. Dieses forderte H.________ am 7. August 2000 - sofern sie ihre Eingabe überhaupt als staatsrechtliche Beschwerde behandelt haben wolle - zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der angefochtenen Entscheide auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Sie setzt sich mit der Begründung der Rekurskammer, ihre Rekurse seien nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei, nicht auseinander. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auch auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

3.- Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und der Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 12. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: