Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.523/2006 KI-generiert

Family Statelessness Appeal Against Municipal Citizenship Rejection

Geschäftsnummer 1P.523/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a family's application for local citizenship, which was rejected by the municipality despite a positive recommendation from the municipal council. The municipality's assembly did not provide a reason for the initial denial on June 22, 2006. Following a subsequent rejection on December 7, 2006, where the assembly cited the family's unwillingness to renounce their original citizenship as the reason for refusal, the family filed a constitutional complaint in August 2006. The matter was put on hold while the municipality considered the application again, but was determined to have become irrelevant after the second rejection, leading the court to conclude that there was no longer a legal interest in reviewing the earlier decision. Consequently, the case was declared moot, although the municipality was ordered to compensate the family for legal expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 88 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Family Statelessness Appeal Against Municipal Citizenship Rejection: The municipality's assembly did not provide a reason for the initial denial on June 22, 2006. Following a subsequent rejection on December 7, 2006, where the assembly cited the family's unwillingness to renounce their original citizenship as the reason for refusal, the family filed a constitutional complaint in August 2006. The matter was put on hold while the municipality considered the application again, but was determined to have become irrelevant after the second rejection, leading the court to conclude that there was no longer a legal interest in reviewing the earlier decision. Consequently, the case was declared moot, although the municipality was ordered to compensate the family for legal expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Bürgerrecht Nachweis der Staatenlosigkeit Gemeindeaufgabe Nichtigerklärung der Einbürgerung Aufenthaltsbestimmungsrecht Familienwegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 40 OG
Dezember 2006 wohl gegenstandslos geworden ist; es gab ihnen gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
Art. 72 BZP
Applied in conjunction with Art. 40 OG to declare the appeal inadmissible due to mootness.
Art. 88 OG
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Eingabe voraus ( Art. 88 OG ; BGE 128 I 136 E.
Art. 159 Abs. 2 OG
Die Einwohnergemeinde Möhlin hat somit den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 2 OG
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 BZP

Applied in conjunction with Art. 40 OG to declare the appeal inadmissible due to mootness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.523/2006 /fun

Beschluss vom 21. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Familie X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,

gegen

Einwohnergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 36, Postfach 128,

4313 Möhlin,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung,

Bleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand

Einbürgerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Möhlin vom 22. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 22. Juni 2006 das Gesuch von A.X.________ und B.X.________ und deren Kinder C.X.________, D.X.________ und E.X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates ab. Eine Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs wurde von der Einwohnergemeindeversammlung nicht angebracht. Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhob Familie X.________ mit Eingabe vom 24. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde.

Mit Schreiben vom 11. September 2006 ersuchte der Gemeinderat Möhlin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da er an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 abermals die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für die abgewiesenen Bürgerrechtsbewerber beantragen werde. Daraufhin setzte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006 das bundesgerichtliche Verfahren "bis zum Vorliegen des neuen, auf den 7. Dezember 2006 angesetzten Einbürgerungsentscheids der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin" aus.

2. Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 7. Dezember 2006 das Gesuch von Familie X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates erneut ab. Den Voten der Versammlung zu schliessen ist der Familie X.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert worden, weil sie nicht auf ihre angestammte Staatsbürgerschaft verzichten wollten.

3. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2007 wurde das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen. Gleichzeitig teilte das Bundesgericht den Beschwerdeführern mit, dass das Verfahren mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2006 wohl gegenstandslos geworden ist; es gab ihnen gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer widersetzen sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

4. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Eingabe voraus ( Art. 88 OG ; BGE 128 I 136 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ).

4.1 Nachdem die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin das Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts am 7. Dezember 2006 behandelt und abermals abgelehnt hat, haben die Beschwerdeführer an einer verfassungsrichterlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 kein aktuelles praktisches Interesse mehr. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als gegenstandslos.

4.2 Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a), sind hier nicht gegeben.

4.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage vorweggenommen werden (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).

4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 habe es unterlassen, ihren abweisenden Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide jedoch der Begründungspflicht ( BGE 131 I 18 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern kann aufgrund einer summarischen Prüfung angenommen werden, dass die Beschwerde wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre. Die Einwohnergemeinde Möhlin hat somit den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1P.523/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- zu bezahlen.

4. Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Möhlin und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: