Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.521/2004 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Insufficiently Grounded Appeal for Revision

Geschäftsnummer 1P.521/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a request for revision against a decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a prior complaint that was dismissed due to insufficient justification. The individual sought to contest the Tribunal's previous rulings, asserting grounds for revision. However, the Tribunal concluded that the individual failed to adequately demonstrate the basis for the revision; thus, they did not admit the request for revision. Furthermore, the Tribunal decided not to impose any costs associated with this particular decision.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Supreme Court Dismisses Insufficiently Grounded Appeal for Revision: Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfassungsänderung Vorlage zur Vorabentscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.521/2004 /bie

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________,Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

1P.427/2004 vom 10. August 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),

dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat,

dass das Bundesgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 10. August 2004 (Verfahren 1P.427/2004) nicht eingetreten ist,

dass X.________ mit Eingabe vom 13. September 2004 "Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2004 eingereicht hat,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,

dass gemäss Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,

dass es dabei nicht genügt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist,

dass das vorliegende Gesuch diesen formellen Anforderungen nicht genügt und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. August 2004 an einem Revisionsgrund leiden sollte,

dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: