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1P.516/2003 KI-generiert

The case involves an individual accused of unlawfully selling a leased Mercedes-Benz for CHF 55,000, in violation of a leasing agreement

Geschäftsnummer 1P.516/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of unlawfully selling a leased Mercedes-Benz for CHF 55,000, in violation of a leasing agreement. The individual was initially convicted of embezzlement by a district court, which sentenced him to four months in prison and revoked a suspended sentence from a previous conviction. Following an appeal, the appellate court granted a suspended sentence for the prison term, but upheld the conviction. The individual subsequently filed a constitutional complaint, arguing violations of his right to a fair hearing and the principle of "in dubio pro reo," claiming he could not obtain exonerating evidence from Bulgaria due to financial constraints and fears of arrest. The courts found the claims of unfair trial and evidence mishandling unsubstantiated, ruling against his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 152 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; The case involves an individual accused of unlawfully selling a leased Mercedes-Benz for CHF 55,000, in violation of a leasing agreement: 1.2 Die Rüge ist unbegründet. Zunächst ist schon nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer das Geld für eine Reise nach Bulgarien gefehlt haben soll. In der bezirksgerichtlichen Verhandlung gab er an, zwischen Fr. 4'500.-- und Fr. 7'000.-- pro Monat zu verdienen. Auch wenn er - wie er vor Bezirksgericht geltend machte - Schulden haben sollte, hätte er damit über genügend finanzielle Mittel für eine Reise nach Bulgarien verfügt, zumal sein Lohn nicht gepfändet war und er wieder über ein Fahrzeug verfügte. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat er im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- fristgerecht bezahlt, und er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG .

Schlagwörter

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Strafverfahren Veruntreuung Anspruch auf rechtliches Gehör Entlastungsbeweis Grundsatz in dubio pro reo Beweislast Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 OG
3'000.-- fristgerecht bezahlt, und er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG .
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Inwiefern sie damit in Willkür verfallen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.516/2003 /sta

Urteil vom 3. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Heuscher, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo",

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,

vom 16. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde vorgeworfen, am 24. August 1998 einen geleasten Personenwagen "Mercedes-Benz" für Fr. 55'000.-- verkauft zu haben, obwohl er aufgrund des mit der Leasinggesellschaft geschlossenen Vertrags dazu nicht berechtigt gewesen sei.

Am 21. März 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen wegen Veruntreuung zu 4 Monaten Gefängnis (unbedingt). Überdies widerrief es den bedingten Vollzug für eine Vorstrafe von 8 Wochen Gefängnis.

In teilweiser Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Berufung gewährte das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Juni 2003 den bedingten Vollzug für die Strafe von 4 Monaten Gefängnis; dies bei einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

B. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Er hatte im kantonalen Verfahren zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorgebracht, die Y.________ AG habe das Fahrzeug mit Vertrag vom 19. März 1997 für die Dauer von vier Jahren - d.h. vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2001 - geleast. Er sei damals alleiniger Aktionär und Geschäftsführer der Y.________ AG gewesen. Im Frühling 1998 habe er 60 Prozent der Aktien der Y.________ AG einem Österreicher namens Z.________ für Fr. 30'000.-- verkauft. An den Familiennamen und die Adresse von Z.________ könne er sich nicht mehr erinnern. Z.________ habe ihm den Betrag von Fr. 30'000.-- auf einer Autobahnraststätte in bar übergeben. Am 3. August 1998 habe der Beschwerdeführer von der Leasinggesellschaft Auskunft über den verbleibenden Schuldsaldo verlangt. Tags darauf habe ihm diese die Schlussabrechnung zugestellt. Am 24. August 1998 habe er das Fahrzeug verkauft. In der Folge habe er Z.________ den Verkaufserlös wiederum auf einer Autobahnraststätte in bar übergeben. Z.________ habe ihm dabei versichert, für die "Ablösung des Leasings" besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit nie die Absicht gehabt, sich zu bereichern.

Das Bezirksgericht und ihm folgend das Obergericht beurteilten diese Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers als lebensfremd und unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde - wie bereits vor Obergericht - geltend, entlastende Unterlagen, die seine Sachverhaltsdarstellung belegen könnten, befänden sich an seinem früheren Wohnort in Bulgarien. Wegen Geldmangels habe er sich eine Reise dorthin nicht leisten und die Unterlagen nicht holen können. Ausserdem hätte er befürchten müssen, bei der Wiedereinreise in die Schweiz verhaftet zu werden, weil er nach wie vor polizeilich ausgeschrieben gewesen sei. Er habe damit den Familiennamen und die Adresse von Z.________ nicht in Erfahrung bringen können. Entsprechend habe dieser nie einvernommen werden können. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.

1.2 Die Rüge ist unbegründet. Zunächst ist schon nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer das Geld für eine Reise nach Bulgarien gefehlt haben soll. In der bezirksgerichtlichen Verhandlung gab er an, zwischen Fr. 4'500.-- und Fr. 7'000.-- pro Monat zu verdienen. Auch wenn er - wie er vor Bezirksgericht geltend machte - Schulden haben sollte, hätte er damit über genügend finanzielle Mittel für eine Reise nach Bulgarien verfügt, zumal sein Lohn nicht gepfändet war und er wieder über ein Fahrzeug verfügte. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat er im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- fristgerecht bezahlt, und er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG .

Selbst wenn ihm die finanziellen Mittel für eine Reise nach Bulgarien gefehlt hätten, wäre sein Vorbringen unbegründet. Wie sich den Akten und dem bezirksgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, hatte er eine Freundin in Bulgarien. Diese sandte ihm eine Faxkopie einer Quittung, mit der angeblich Z.________ am 26. August 1998 bescheinigt haben soll, den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Hätten sich weitere Unterlagen in Bulgarien befunden, aus denen sich etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ergeben können, hätte er somit nur seine Freundin - sei es telefonisch, brieflich oder gegebenenfalls mit E-Mail - ersuchen müssen, ihm diese zu schicken.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihn an einer Reise nach Bulgarien oder einer Kontaktnahme mit der Freundin gehindert. Hatte der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, die sich angeblich in Bulgarien befindenden Unterlagen zu beschaffen und waren die kantonalen Behörden bereit, sie - soweit vorhanden - entgegenzunehmen, so ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.1 Er macht geltend, da er sich die Unterlagen in Bulgarien nicht selber habe beschaffen können, hätten die kantonalen Behörden Anlass gehabt, sie in Bulgarien rechtshilfeweise zu erheben.

Der Rüge ist die Grundlage entzogen, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (E. 1.2) sich die angeblich bestehenden Unterlagen ohne weiteres selber hätte beschaffen können.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Gerichte hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die kantonalen Gerichte haben ihn nicht deshalb der Veruntreuung schuldig gesprochen, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil sie in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen sind, dass er das ihm von der Leasinggesellschaft anvertraute Fahrzeug ohne deren Einverständnis verkauft und den Erlös für sich verwendet hat. Die kantonalen Gerichte beurteilten die oben wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - wie gesagt - als unglaubwürdig. Inwiefern sie damit in Willkür verfallen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: