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1P.514/2004 KI-generiert

Supervisory complaint against deputy prosecutor: inadmissibility of public-law appeal against refusal to act on supervisory complaint and lack of legal standing.

Geschäftsnummer 1P.514/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's public-law appeal and denied their request for free legal aid, ordering them to pay a court fee of 500 francs. The appeal challenged a letter from the Zurich Youth Prosecutor's Office refusing to act on a supervisory complaint against a deputy prosecutor, amid a broader dispute involving allegations against school teachers. The Court held that decisions by authorities not to pursue, dismiss, or give no effect to supervisory complaints cannot be appealed via public-law appeal, and the complainant failed to demonstrate legal standing or meet the required pleading standards; furthermore, the appeal was deemed futile from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 156 al. 1 OG; Supervisory complaint against deputy prosecutor: inadmissibility of public-law appeal against refusal to act on supervisory complaint and lack of legal standing: The appeal challenged a letter from the Zurich Youth Prosecutor's Office refusing to act on a supervisory complaint against a deputy prosecutor, amid a broader dispute involving allegations against school teachers. The Court held that decisions by authorities not to pursue, dismiss, or give no effect to supervisory complaints cannot be appealed via public-law appeal, and the complainant failed to demonstrate legal standing or meet the required pleading standards; furthermore, the appeal was deemed futile from the outset.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Jugend in Aktion öffentliche Verhandlung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Juli 2004 beschwert im Sinne von Art. 88 OG sein könnte.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Abgesehen davon vermöchte die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 152 OG
Applied to deny the request for free legal aid because the appeal was considered futile from the outset.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 156 al. 1 OG
Applied to impose the court costs of 500 francs on the complainant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 OG

Applied to deny the request for free legal aid because the appeal was considered futile from the outset.

Art. 156 al. 1 OG

Applied to impose the court costs of 500 francs on the complainant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.514/2004 /bie

Urteil vom 17. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstr. 163, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

vom 18. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Martin X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________'s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________'s leitete sie an die Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/398/402/2004), so mit - offenbar zwei gleichlautenden - Eingaben vom 21. Juni 2004 auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die stellvertretende Jugenstaatsanwältin Mirella Forster Vogel.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 teilte der geschäftsleitende Jugendstaatsanwalt des Kantons Zürich dem Anzeiger in Briefform mit, der Aufsichtsbeschwerde werde keine Folge gegeben; sollte er den Entscheid in der Form eines formellen Entscheides wünschen, wäre der Jugendstaatsanwaltschaft ein entsprechendes Begehren innert 20 Tagen ob Empfang des Briefes vom 18. Juli 2004 einzureichen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 11. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar ein weiteres Mal übersehen will - nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden ( BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonstwie ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 18. Juli 2004 beschwert im Sinne von Art. 88 OG sein könnte.

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer hat wiederum eine Beschwerde eingereicht, die grossenteils seinen früheren Eingaben ans Bundesgericht entspricht (s. die vorstehend genannten bundesgerichtlichen Verfahren). Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Jugendstaatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid, mit dem er sich nicht im Einzelnen auseinandersetzt, verfassungswidrig verhalten haben soll. Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Schreiben vom 18. Juli 2004 um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86/87 OG handelt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: