Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.513/2002 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Refusal to Prosecute Bank Officials Dismissed for Insufficient Legal Basis

Geschäftsnummer 1P.513/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against officials of a bank undergoing liquidation. The preliminary investigative authority decided not to pursue the complaint, and this decision was upheld by the appellate court. The individual then submitted a constitutional complaint to further appeal the issue. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient justification and failed to meet the necessary legal requirements, resulting in the dismissal of the appeal without further consideration. Consequently, the individual was also required to bear the court costs associated with this process.

Legislator-Regeste

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Art. 89 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Constitutional Appeal Regarding Refusal to Prosecute Bank Officials Dismissed for Insufficient Legal Basis: Gemäss Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Da gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.

Schlagwörter

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Bankenrecht gesetzliche Fristen Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafanzeige Kognitionsbeschränkung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 OG
Gemäss Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Art. 33 Abs. 1 OG
Da gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.513/2002 /bmt

Urteil vom 15. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Nichteintretensbeschluss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. August 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland trat mit Verfügung und Antrag vom 18. Juni 2002, welchem der Staatsanwalt des Oberlandes am 19. Juli 2002 zustimmte, auf Strafanzeigen von X.________ gegen Organe der Bank Y.________ in Liquidation nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs, auf welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2002 nicht eintrat.

2. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 30. September 2002 überwies die Anklagekammer die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Da gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 28. September 2002 nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: