Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.51/2003 KI-generiert

Free legal aid for counsel's honorarium granted after party-cost award against canton proves partially uncollectible through offset.

Geschäftsnummer 1P.51/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court granted the applicant's request for free legal aid and appointed counsel, ordering payment of an additional 1,200 Swiss francs from the federal court treasury to the appointed attorney. This followed a prior ruling in which the applicant had prevailed on a public-law appeal against a Zurich cantonal decision, receiving a 2,000-franc party-cost award against the canton; however, the cantonal treasury offset most of that award against the applicant's debts, leaving only 563 francs paid. Because the party-cost award proved partially uncollectible, the court applied the statutory basis for free legal aid (article 152 of the Federal Court Act), retroactively fixing counsel's honorarium from the federal court to supplement the shortfall. The court confirmed that counsel is entitled to payment for this public-law mandate, and appointed the attorney as free legal counsel with a reduced fee, thereby making the federal treasury liable for the unpaid balance.

Legislator-Regeste

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Art. 152 OG, Art. 152 Abs. 2 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; Free legal aid for counsel's honorarium granted after party-cost award against canton proves partially uncollectible through offset: This followed a prior ruling in which the applicant had prevailed on a public-law appeal against a Zurich cantonal decision, receiving a 2,000-franc party-cost award against the canton; however, the cantonal treasury offset most of that award against the applicant's debts, leaving only 563 francs paid. Because the party-cost award proved partially uncollectible, the court applied the statutory basis for free legal aid (article 152 of the Federal Court Act), retroactively fixing counsel's honorarium from the federal court to supplement the shortfall. The court confirmed that counsel is entitled to payment for this public-law mandate, and appointed the attorney as free legal counsel with a reduced fee, thereby making the federal treasury liable for the unpaid balance.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Direktzahlung Widerklage unentgeltliche Rechtsverbeiständung Schadenersatzzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 OG
Art. 152 OG (Gesuch um Bezahlung der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse),
Art. 152 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 152 Abs. 2 OG kann einer Partei nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist.
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bezahlung seines Honorars aus der Bundesgerichtskasse setzen voraus, dass die Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 152 Abs. 1 OG ) erfüllt sind.
Art. 152 Abs. 1 und 2 OG
Basis for granting the request for free legal aid and appointing counsel, with remuneration from the federal court treasury.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 Abs. 1 und 2 OG

Basis for granting the request for free legal aid and appointing counsel, with remuneration from the federal court treasury.

Art. 9 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht

Cited for setting the reduced honorarium for the appointed counsel in the final order.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.51/2003 /zga

Urteil vom 3. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 152 OG (Gesuch um Bezahlung der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse),

Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich im bundesgerichtlichen Urteil vom 25. November 2002 betreffend staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hiess mit Entscheid vom 25. November 2002 (Verfahren 1P.546/2002) die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gut und sprach ihm zulasten des Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu. Das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren erachtete es angesichts dieser Ausgangslage als gegenstandslos.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 stellte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, den Antrag, es sei die ihm mit Urteil vom 25. November 2002 zugesprochene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse direkt an seinen Rechtsbeistand zu bezahlen, soweit die Parteientschädigung nicht vom Kanton Zürich bezahlt werde. Zur Begründung führte er aus, sein Rechtsbeistand habe die Kasse des Zürcher Obergerichts am 27. November 2002 aufgefordert, die Parteientschädigung auszurichten. Die Obergerichtskasse habe ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt, die Forderung werde mit einer Forderung der Bezirksanwaltschaft und einer Forderung des Obergerichts verrechnet und es gelange lediglich ein Saldo im Betrag von Fr. 563.-- zur Auszahlung.

2. Gemäss Art. 152 Abs. 2 OG kann einer Partei nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bezahlung seines Honorars aus der Bundesgerichtskasse setzen voraus, dass die Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 152 Abs. 1 OG ) erfüllt sind. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie im vorliegenden Fall als gegenstandslos bezeichnet worden und erweist sich nachträglich die zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich, hat das Bundesgericht auf Gesuch hin die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung noch nachträglich festzusetzen (Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, erster Band, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 1.40 S. 20).

3. Der amtliche Rechtsvertreter hat für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Der Staat hat bezüglich seines Honorars die Zahlungspflicht zu übernehmen und die Zahlung zu leisten (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 160).

4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 16. Oktober 2002 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. In seinem Entscheid vom 25. November 2002 erachtete das Bundesgericht dieses Gesuch aufgrund der dem Beschwerdeführer zulasten des Kantons Zürich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- als gegenstandslos. Die für die entstandenen Anwaltskosten zugesprochene Parteientschädigung ist von der Obergerichtskasse mit Forderungen gegen den Beschwerdeführer verrechnet worden, so dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich ein Betrag von Fr. 563.-- überwiesen wurde. Für den Restbetrag erweist sich die Parteientschädung demnach als "uneinbringlich". Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind erfüllt ( Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ). Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und - soweit die Parteientschädigung nicht vom Kanton Zürich bezahlt wurde - mit einem reduzierten Honorar (vgl. Art. 9 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.119.1) aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Unter Berücksichtigung der vom Kanton Zürich geleisteten Zahlung ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zusätzlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren (1P.546/2002) aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: