Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.509/2006 KI-generiert

Automobile Dismantling Business Zoning Violations and Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1P.509/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a vehicle dismantling business operating in a municipality, which was found not to comply with existing operational, water protection, and construction regulations during an inspection. The local government issued a notice demanding the restoration of the lawful status due to these violations. The business entity contested the notice, arguing that it was only a tenant and not the property owner, and that the government had misrepresented the facts. Their appeal against the decision was rejected by the cantonal administrative court, leading them to elevate the matter to the federal court, seeking to annul the previous ruling and prevent its enforcement. The federal court ultimately deemed that the appeal did not meet necessary legal criteria and therefore did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Automobile Dismantling Business Zoning Violations and Appeal Inadmissibility: Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Er betrifft verschiedene Grundstücke, die teilweise in der Bauzone und teilweise in der Landwirtschaftszone liegen. Soweit Parzellen(teile) in der Landwirtschaftszone betroffen sind, stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch nicht eingetreten werden könnte, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden müsste.

Schlagwörter

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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Zonenvorschriftsverletzung Geschäftszone Ausweisung aus Geschäftsräumen Verwaltungsbeschwerde Bauunternehmen Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
In Bezug auf die Begründung der entsprechenden Verfassungsrügen gelten im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nicht die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG , sondern jene von Art.
Art. 108 Abs. 3 OG
Zu beachten bleibt, dass eine Nachfrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG nur anzusetzen ist, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h.
Art. 108 Abs. 2 OG
Diese Art der Beschwerdeführung genügt weder den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 108 Abs. 2 OG noch den Begründungsanforderungen für eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.509/2006 /scd

Urteil vom 27. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

1. X.________ GmbH, handelnd durch ihre statutarischen Organe,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Kaufdorf, vertreten durch

die Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung,

Dorfstrasse 10, 3126 Kaufdorf,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des

Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 17. Juli 2006.

Sachverhalt:

A. Die X.________ GmbH betreibt in Kaufdorf einen Autoabbruchbetrieb. Dieser erstreckt sich über mehrere, soweit hier interessierend im Eigentum von Y.________ stehende Grundstücke: Die Parzelle Kaufdorf Gbbl. Nr. 124 liegt in der zweigeschossigen Wohn‑ und Gewerbezone WG2. Die Parzelle Nr. 135 ist in drei Teilflächen aufgeteilt, wobei der Parzellenteil 135.01 der ZPP Nr. 1 "Moos" und die Parzellenteile 135.02 und 135.03 der Landwirtschaftszone zugewiesen sind. Ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt die Parzelle Nr. 187. Die Einwohnergemeinde Kaudorf führte am 16. Juli 2003 unter Beisein von Y.________ und Vertretern des Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern im Betrieb der X.________ GmbH eine "Kontrolle zur Erhebung des Ist‑Zustands" durch. Die Besichtigung des Betriebs ergab, dass die X.________ GmbH bestehende Betriebs‑, Gewässerschutz‑ und Baubewilligungen und geltende Bestimmungen nicht in allen Teilen einhält und Flächen nutzt, für deren Nutzung nie eine Bewilligung erteilt wurde. Gestützt auf die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung verfügte die Einwohnergemeinde Kaufdorf am 8. Juni 2004 gegenüber der "X.________ GmbH, vertreten durch Y.________" in zahIreichen Punkten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Verfügung wurde sowohl der X.________ GmbH als auch Y.________ eröffnet.

Hiergegen erhoben die X.________ GmbH und Y.________ Beschwerde bei der Bau‑, Verkehrs‑ und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie machten im Wesentlichen geltend, die X.________ GmbH sei lediglich mietende Betriebsgesellschaft und nicht Eigentümerin der betroffenen Parzellen und daher nicht passivlegitimiert. Ausserdem warfen sie der Einwohnergemeinde Kaufdorf vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. lm Übrigen machten sie geltend, der Abbruchbetrieb werde seit Jahrzehnten so bewirtschaftet wie heute, ohne dass eine Behörde je mit entsprechenden Einwendungen eingegriffen hätte. Sie seien in ihrer Besitzstandsgarantie zu schützen; die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Rechtssicherheitsund Vertrauensprinzip. Die BVE holte beim Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft eine Stellungnahme ein und führte am 21. März 2005 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 15. September 2005 wies sie die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Einwohnergemeinde Kaufdorf vom 8. Juni 2004, soweit sie zwischenzeitlich nicht durch Erfüllung gegenstandslos geworden war.

Eine gegen den Entscheid der BVE gerichtete Beschwerde von Y.________ und der X.________ GmbH wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Juli 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde vom 18. August 2006 verlangen Y.________ und die X.________ GmbH, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und nicht zu vollziehen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Er betrifft verschiedene Grundstücke, die teilweise in der Bauzone und teilweise in der Landwirtschaftszone liegen. Soweit Parzellen(teile) in der Landwirtschaftszone betroffen sind, stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch nicht eingetreten werden könnte, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden müsste.

2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf verschiedene verfassungsmässige Rechte, was auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig ist ( BGE 130 I 312 E. 1.2 S. 318; 121 II 72 E. 1b S. 75, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Begründung der entsprechenden Verfassungsrügen gelten im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nicht die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG , sondern jene von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 1.3 S. 319 mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass eine Nachfrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG nur anzusetzen ist, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen ( BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich die umstrittenen Anordnungen der Einwohnergemeinde Kaufdorf sowohl an die Betreiberin des Autoabbruchbetriebs als Verhaltensstörerin wie auch an den Grundeigentümer als Zustandsstörer richten. Zudem hat es festgehalten, dass die Nutzung der streitbetroffenen Parzellen in dem von den Vorinstanzen festgestellten Umfang rechtswidrig sei. Weiter hat es die den Störern auferlegte Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Besitzstandsgarantie geprüft. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die umstrittenen Anordnungen auch als hinreichend klar und bestimmt bezeichnet. Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzlichen Erwägungen mit pauschaler Kritik an den umstrittenen Anordnungen und den Erwägungen der Behörden, ohne sich mit der Rechtslage, wie sie sich aus der von den Vorinstanzen angewendeten Gesetzgebung ergibt, auseinanderzusetzen. Diese Art der Beschwerdeführung genügt weder den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 108 Abs. 2 OG noch den Begründungsanforderungen für eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG . Auf das Rechtsmittel kann somit nicht eingetreten werden.

3. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Kaufdorf, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: