Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.506/2006 KI-generiert

Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Container Removal Order)

Geschäftsnummer 1P.506/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the removal of unlawfully parked containers and caravans on a specific parcel of land, as ordered by a local community authority. An individual contested this order but failed to provide necessary documentation and reasoning in his appeal to the relevant departmental authority, which subsequently dismissed his appeal. He then brought the matter before a higher administrative court, arguing that the accusations against him were unfounded and requested clarification. However, that court also declined to consider his appeal due to insufficient legal basis and procedural issues stemming from his lack of engagement with the requirements of the legal process. The individual subsequently filed a constitutional complaint, asserting that his rights had been violated, but this was ultimately not considered due to the inadequacy of his claims and the lack of substantial evidence or legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Container Removal Order): Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./30. August 2006 wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Parzelle GB Dornach Nr. 2970 stehe. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.

Schlagwörter

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Abschiebung Verwaltungsbeschwerde Parkverstoss prozessleitende Verfügungen Verstrickungsbruch Clearing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
August 2006 wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Parzelle GB Dornach Nr.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.506/2006 /scd

Urteil vom 3. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Küng,

Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, Hauptstrasse 33,

4143 Dornach,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Räumung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 19. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 12. April 2006 ordnete die Einwohnergemeinde Dornach die Entfernung von auf Parzelle GB Dornach Nr. 2970 unrechtmässig abgestellten Containern und Caravans bis spätestens 30. April 2006 an. Diese Verfügung war an X.________ gerichtet, der dagegen Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn führte. Das Departement trat auf die Beschwerde am 26. Juni 2006 nicht ein, da der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels keinen Antrag stellte und keine Beschwerdebegründung einreichte. In seiner Beschwerde gegen den Departementsentscheid brachte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vor, gegen ihn erhobene Anschuldigungen und Verwicklungen würden ihn in keiner Weise betreffen; er wisse nicht, weshalb er mit solchen Vorwürfen belästigt werde und bitte um Klärung der Sache durch das Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 19. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten sein Desinteresse erkläre und das Verwaltungsgericht nicht gehalten sei, die Sache von Amtes wegen zu klären.

2. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./30. August 2006 wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Parzelle GB Dornach Nr. 2970 stehe. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.

3. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient ( BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit unbelegten Behauptungen und unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Entscheid und den zugrundeliegenden Anordnungen hinreichend auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: