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1P.500/2000 KI-generiert

In this case, an individual filed a revision request to overturn previous court rulings and assert their innocence related to a traffic offense for which they had been fined

Geschäftsnummer 1P.500/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a revision request to overturn previous court rulings and assert their innocence related to a traffic offense for which they had been fined. The original court had dismissed their appeal on the grounds that it was submitted late, as it had not been made within the ten-day timeframe stipulated by local law following the notification of the fine. The revision request was deemed inadmissible because the individual failed to adequately establish the grounds for revision as required by law, focusing instead on reiterating their claims of innocence. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 140 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; In this case, an individual filed a revision request to overturn previous court rulings and assert their innocence related to a traffic offense for which they had been fined: Mit Urteil vom 6. Juli 2000 trat das Bundesgericht auf eine von T.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil ihr eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Begründung fehlte (1P. 302/2000). Mit Revisionsgesuch vom 19. August 2000 stellt T.________ sinngemäss die Anträge, sämtliche in seiner Sache ergangenen Urteile seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ordnungsbusse Verfahrensrügen unerhebliche Beweismittel Verfassungsänderung ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Juli 2000 trat das Bundesgericht auf eine von T.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil ihr eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Begründung fehlte (1P.
Art. 140 OG
Nach Art. 140 OG ist in einem Revisionsgesuch mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.
Art. 143 Abs. 1 OG
Ohne öffentliche Beratung ist darauf nicht einzutreten ( Art. 143 Abs. 1 OG ).
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Volltext

[AZA 0]

1P.500/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

26. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

T.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Juli 2000

(1P. 302/2000), hat sich ergeben:

Mit Urteil vom 6. Juli 2000 trat das Bundesgericht auf eine von T.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil ihr eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Begründung fehlte (1P. 302/2000). Mit Revisionsgesuch vom 19. August 2000 stellt T.________ sinngemäss die Anträge, sämtliche in seiner Sache ergangenen Urteile seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 140 OG ist in einem Revisionsgesuch mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen. Der Gesuchsteller verweist zwar auf die Art. 136 und 137 OG , aber er unterlässt es, auch inhaltlich darzulegen, welcher der in diesen Bestimmungen genannten Revisionsgründe erfüllt ist. Er beschränkt sich vielmehr darauf, einmal mehr seine Unschuld zu beteuern. Sein Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig.

Ohne öffentliche Beratung ist darauf nicht einzutreten ( Art. 143 Abs. 1 OG ).

Es mag sich rechtfertigen, den Gesuchsteller auf Folgendes hinzuweisen: Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 18. Mai 1999 wegen eines Verkehrsdeliktes zu einer Busse von Fr. 600.--.

Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 15. Juni 1999 zugestellt. Am 30. Juli 1999 erhob der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich beurteilte die Einsprache als verspätet, weil sie gemäss § 321 der kantonalen Strafprozessordnung binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Strafbefehls hätte erhoben werden müssen. Die einzige Frage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die sich im weiteren Verfahren noch hätte stellen können, lautete dahin, ob der Einzelrichter die Einsprache zu Recht als verspätet beurteilt hatte. Alle Ausführungen des Gesuchstellers in seinen weiteren Rechtsschriften zur Frage seiner Schuld oder Unschuld gehen daher an der Sache vorbei.

Wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten. Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 26. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: