Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.497/2006 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Justification

Geschäftsnummer 1P.497/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a building permit granted by the local council for the construction of seven single-family homes, which was contested by an individual. The individual claimed that the permit lacked the necessary agreement from all relevant heirs of the property, and raised issues concerning an ongoing lease. The administrative appeal against the council's decision was dismissed, and the individual subsequently sought to challenge this dismissal in court and requested the case be referred to criminal authorities. However, the court deemed the individual's legal arguments insufficient and did not find evidence of any criminal wrongdoing.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Building Permit Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Justification: Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Bodenrecht verfassungsmässige Anforderung Recht auf Wohnung Einfamilienhaus Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 152 OG
Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.497/2006 /scd

Urteil vom 25. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Nay,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukonsortium "Im Winkel" bestehend aus:

1. Ehepaar A.________,

2. B.________,

3. Ehepaar C.________,

4. Ehepaar D.________,

5. Ehepaar E.________,

6. Ehepaar F.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Hagenbuch, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer, vom 28. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 13. Februar 2006 erteilte der Gemeinderat Hagenbuch dem Baukonsortium "Im Winkel" die Baubewilligung für sieben Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1411 in Hagenbuch. Einen hiergegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die kantonale Baurekurskommission IV am 18. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Baurekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein, soweit der Rekurrent die Baubewilligung wegen eines bestehenden Pachtverhältnisses beanstandete; für Fragen betreffend das Pachtverhältnis stünden die vom Zivilrecht vorgesehenen Mittel zur Verfügung. Die Rüge, das Baugesuch verfüge nicht über die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der am Grundstück berechtigten Erbengemeinschaft wies die Baurekurskommission mit der Begründung ab, das Zustimmungserfordernis beruhe auf einer Ordnungsvorschrift, welche die Behörde vor nutzlosen Amtshandlungen bei aus zivilrechtlichen Gründen klar nicht realisierbaren Bauvorhaben schützen wolle. Auf Grund der ihr obliegenden summarischen Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse habe die Baubewilligungsbehörde angesichts der komplexen Vertretungsverhältnisse von einer hinreichenden Zustimmungserklärung der Grundeigentümerschaft ausgehen dürfen.

Eine gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. August 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie der Baubewilligung und die Weiterleitung der Angelegenheit an die Strafbehörden.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient ( BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er beruft sich zwar gestützt auf die EMRK auf verschiedene verfassungsmässige Rechte, doch legt er nicht hinreichend dar, inwiefern diese Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Auch lässt die Eingabe die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für den Antrag, die Angelegenheit sei an die Strafbehörden weiterzuleiten, zumal keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung bestehen.

3. Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hagenbuch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: