Police Threat Complaint Rejected for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by two individuals against police officers and supervisory bodies of a municipal government concerning threats and coercion. Following the submission of the complaint in February 2003, the relevant authority suspended the proceedings, indicating they could be resumed at the request of the complainants. In May 2004, the authority determined not to initiate a criminal proceeding, stating that there were no concrete indications of criminal behavior by the officers involved, as their actions were within their policing duties. The complainants subsequently sought to appeal this decision, which was later forwarded to the Federal Tribunal for consideration as a constitutional complaint. However, the tribunal deemed the complaint insufficiently substantiated and consequently decided not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Police Threat Complaint Rejected for Procedural Deficiencies: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.494/2004 /dxc
Urteil vom 18. Oktober 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Y.________, vertreten durch Herrn X.________,
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15,
9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und Aufsichtsorgane der Politischen Gemeinde St. Gallen.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 24. Februar 2003 reichten X.________ und Y.________ Strafanzeige gegen zwei Beamte der Stadtpolizei St. Gallen und gegen Aufsichtsorgane der Politischen Gemeinde St. Gallen wegen Drohung und Nötigung ein. In der Folge sistierte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände.
2. Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Polizeibeamten ersichtlich sei. Die Überwachung des Verkehrs gehöre zu den Aufgaben der Polizei. Der Strafkläger habe neben der Einfahrt zur Tiefgarage der Kreuzbleichehalle einen Personenwagen im Parkverbot abgestellt. Der Umstand, dass die beiden Beamten ihn darauf aufmerksam machten und auf freie Parkplätze im 2. UG der Tiefgarage hinwiesen, sei auch unter Berücksichtigung der sogenannten "IV-Bewilligung" in keiner Art und Weise zu beanstanden.
3. Gegen diesen Entscheid reichten X.________ und Y.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangten deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid, den die Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandten, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: