Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.494/2002 KI-generiert

Federal Court Upholds Incitement Conviction Despite Increased Victim Incapacity Finding

Geschäftsnummer 1P.494/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against an individual for instigating simple assault after an incident that occurred on March 14, 2000. The individual reportedly saw their ex-girlfriend with her new partner, called acquaintances for "help," and this led to a physical confrontation resulting in injuries to the new partner, including a laceration and multiple contusions, and a temporary inability to work for up to three days. Following proceedings in a youth criminal court, where the individual was sentenced to six months of conditional imprisonment and a prior suspended sentence was activated, the individual appealed the decision on the grounds of a violation of the accusation principle, arguing that the court exceeded the allegations presented. This appeal was subsequently dismissed. The individual then filed a constitutional complaint contesting the appeal court's ruling, asserting violations of their rights concerning the legal basis for the accusations and the conduct of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 32 Abs. 2 BV; Federal Court Upholds Incitement Conviction Despite Increased Victim Incapacity Finding: 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 ; 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für Sachfragen wie auch für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen mussten. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch im Strafverfahren zu beachten ( BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 116 Ia 455 E. 3a/cc S. 458.

Schlagwörter

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Opferrechte Strafzumessung Anspruch auf rechtliches Gehör Anklage Dauer der Arbeitsunfähigkeit Selbstbelastungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 1 BV
2 und Art. 32 Abs. 1 BV , Art.
Art. 6 EMRK
1 BV , Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Anklagegrundsatz),
Art. 29 Abs. 2 BV
Er rügt wiederum, Art. 29 Abs. 2 BV sowie der sich aus Art.
Art. 86 Abs. 1 OG
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 32 Abs. 2 BV
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, "in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden".
Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK
a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit der Vorbereitung der Verteidigung (Jochen Abr.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.494/2002 /bie

Urteil vom 11. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Steiner.

A.________, Basel, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Anklagegrundsatz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Juni 2002.

Sachverhalt:

A. Mit Überweisung vom 7. Februar 2001 warf die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt A.________ Anstiftung zur einfachen Körperverletzung vor. Er habe am 14. März 2000 seine frühere Freundin B.________ mit ihrem neuen Partner C.________ in der Stadt gesehen, hierauf mehreren Bekannten telefoniert und diese um "Hilfe" gebeten. Es sei alsdann zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. C.________ habe dabei eine Rissquetschwunde an der Nase und multiple Schädelprellungen erlitten. Die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten habe bis zu drei Tagen betragen.

B. Nachdem der Rechtsvertreter des Geschädigten am 12. Juni 2001 zwei Arztzeugnisse vom 5. Juni 2000 und vom 18. August 2000 eingereicht hatte, ging das Jugendstrafgericht nunmehr davon aus, C.________ sei bis Ende Mai 2000 arbeitsunfähig gewesen. Das genaue Ausmass der durch die zahlreichen Schläge hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei erst mit dem Einsetzen des Genesungsprozesses beim Opfer erkennbar geworden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass unbegründet Taggelder ausgerichtet worden seien. Mit Urteil vom 27. Juni 2001 wurde A.________ zu einer Einschliessungsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zugleich wurde eine am 24. Juni 1998 bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafe von 30 Tagen infolge Nichtbewährung für vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde den Anträgen zweier Versicherungsträger betreffend Zivilforderungen entsprochen sowie dem Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- zuerkannt.

C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2001 gelangte A.________ an den Ausschuss des Appellationsgerichts mit dem Hauptantrag, der Entscheid des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2001 sei vollumfänglich aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei von der Anklage der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Er rügte unter anderem, das Jugendstrafgericht habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem es von einer Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten von mehr als drei Tagen ausgegangen sei. Diese Missachtung des Akkusationsprinzips habe sich sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch auf die Beurteilung der Zivilforderungen ausgewirkt. Am 10. Juni 2002 wies der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde vollumfänglich ab. Anstelle der Rückweisung der Akten zur Ergänzung der Anklage sei es für den Fall, dass nach Eingang der Anklage neue Tatsachen bekannt werden, auch möglich, diese noch während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, sofern das rechtliche Gehör gewährt werde.

D. Gegen das Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2002 erhebt A.________ mit Eingabe vom 23. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt wiederum, Art. 29 Abs. 2 BV sowie der sich aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 EMRK ergebende Anklagegrundsatz seien verletzt. Die Anklageschrift bestimme den Prozessgegenstand und umgrenze die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat auch bezüglich des verwirklichten Erfolges. Das urteilende Gericht sei an die Anklageschrift gebunden, zumal die Möglichkeit der Ergänzung der Anklageschrift bestanden hätte. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2002 schliesst das Appellationsgericht auf Abweisung der Beschwerde, während die Jugendanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 ; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 ; 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für Sachfragen wie auch für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen mussten. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch im Strafverfahren zu beachten ( BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 116 Ia 455 E. 3a/cc S. 458.

2.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte ( BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 219 ff.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, "in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden". Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden ( BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 3g S. 357, je mit Hinweisen; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 504). Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit der Vorbereitung der Verteidigung (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl usw. 1996, Art. 6 Rz. 175). Was allerdings die "Einzelheiten" angeht, gibt die Rechtsprechung kaum einen Hinweis darauf, wie ausführlich die Unterrichtung sein muss (Stefan Trechsel, Schutz vor "Prozessen à la Kafka", in: Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen 1998, S. 367 ff., insb. S. 378). Die in Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Garantien insgesamt sind spezifische Aspekte des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren (Urteil des EGMR in Sachen Kremzow gegen Österreich vom 21. September 1993, Serie A, Band 268-B, Ziff. 44).

2.3 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit der Garantien von Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK . Dabei kann offen bleiben, ob es ihm schadet, dass er lediglich eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend macht, ohne sich auf eine spezifische Verfahrensgarantie zu berufen, und dass er Art. 32 Abs. 1 BV statt Art. 32 Abs. 2 BV anruft. Demgegenüber erhebt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Vorwurf, § 117 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997, wonach bezüglich neuer Tatsachen, die nach Eingang der Anklage bekannt werden, ergänzende Erhebungen im Hauptverfahren möglich sind, sei willkürlich angewendet worden. Daher ist die erhobene Rüge aufgrund der angerufenen verfassungsrechtlichen Mindestgarantien zu prüfen ( BGE 112 Ia 107 E.2a S.109). Die Ausgestaltung des Anklagegrundsatzes nach dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht (vgl. dazu auch §112 StPO BS, welcher den Inhalt der Anklageschrift vorschreibt) ist demgegenüber nicht Prozessthema.

3. Der Beschwerdeführer führt aus, in der Überweisung der Jungendanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2001 sei ausdrücklich festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit des Opfers habe bis zu drei Tagen betragen. Die kantonalen Gerichte seien demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ausgegangen.

3.1 Damit das Strafverfahren vor der Verfassung standhält, muss der Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 1997, Rz.148). Die im Anklagesatz enthaltene Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen (vgl. Armand Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat (Tatidentität), Diss. Zürich 1972, S. 107; Peter Riess, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Auflage, 19. Lieferung Stand 1. Mai 2001, § 200 Rz. 3b). Der Beschwerdeführer macht keineswegs geltend, er wisse nicht, welcher historische Vorgang Gegenstand der Anklage bilde.

3.2 Auch soweit der deliktische Erfolg in Frage steht, hat die Jugendstaatsanwaltschaft in der Überweisung vom 7. Februar 2001 gestützt auf das Arztzeugnis vom 14. März 2000 festgehalten, das Opfer habe eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Nase und multiple Schädelprellungen erlitten. Darauf stützt die Jugendstaatsanwaltschaft ihre rechtliche Subsumtion, die auf Anstiftung zu einfacher Körperverletzung lautet. Die Anklageschrift muss demgegenüber in manchen Kantonen weder einen Antrag bezüglich der zu treffenden Sanktionen noch blosse Strafzumessungsgründe enthalten (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 162 N 19 ; vgl. auch § 112 StPO BS). Damit kommt auch den Angaben zum Sachverhalt, soweit sie sich lediglich im Rahmen der Strafzumessung auswirken, keine wesentliche Bedeutung zu. Anders wäre es dann, wenn die streitigen tatsächlichen Feststellungen für die Abgrenzung des angeklagten Delikts gegenüber einer schweren Körperverletzung ausschlaggebend sein könnten. Entsprechend ist beispielsweise für den Zürcher Strafprozess bei Vermögensdelikten die Angabe des Deliktsbetrages nur dort von Einfluss, wo dieser für den objektiven oder subjektiven Tatbestand wesentlich ist, beispielsweise zur Abgrenzung der Vermögensdelikte in ihrer Grundform von den geringfügigen Vermögensdelikten (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 162 N 8 ).

3.3 Nach dem Gesagten bezieht sich die unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts durch die Jugendanwaltschaft nicht auf einen wesentlichen Punkt. Von Bedeutung waren die seitens des Opfervertreters mit Schreiben vom 12. Juni 2001 nachgereichten ärztlichen Bescheinigungen lediglich für die geltend gemachten Zivilforderungen sowie allenfalls für die Strafzumessung, obwohl der Entscheid des Jugendstrafgerichts vom 27. Juni 2001 dazu keine Ausführungen enthält. Damit kann jedenfalls dann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, auch verstanden als verfassungsrechtlicher Mindeststandard betreffend den Anklagegrundsatz, bzw. von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK keine Rede sein, wenn dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist, zu den in der Anklageschrift noch nicht geschilderten tatsächlichen Behauptungen der Gegenseite in angemessener Form Stellung zu nehmen.

Im angefochtenen Entscheid wird gestützt auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 2001 festgehalten, dem Vertreter des Beschwerdeführers sei anlässlich der Verhandlung vor Jugendstrafgericht das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. dazu BGE 116 Ia 455 E.3a/cc S.458 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Strafprozessrecht, 5.Auflage, Basel 2002, §50 Rz.19). Er habe von der Möglichkeit, sich zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Opfers zu äussern, auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Damit kann offen bleiben, ob die Verteidigung nicht bereits aufgrund der mit ihrem Schreiben vom 12.

Juni 2001 an das Jugendstrafgericht für den 18. Juni 2001 angekündigten Akteneinsicht diesbezüglich vollumfänglich informiert war. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt nicht auseinander und macht gar nicht geltend, nicht in angemessener Form zur Stellungnahme eingeladen worden oder in seiner Möglichkeit, sich zu verteidigen, eingeschränkt gewesen zu sein ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Dadurch unterscheidet sich denn auch der vorliegende Fall beispielsweise vom Fall Mattoccia gegen Italien (Urteil des EGMR vom 25.

Juli 2000). Dort war der Angeklagte in einer Weise mit einem völlig neuen Sachverhalt konfrontiert, welche es ihm nur noch in Form eines Rechtsmittels erlaubte, darauf zu reagieren (a.a.O., Ziff. 66 f. und Ziff. 72, vgl. dazu auch das Urteil 6P.488/1999 vom 3. März 2000 in Sachen I., publiziert in: Pra 2000 Nr. 159, E. 3d/bb). Das hier zu prüfende Strafverfahren ist deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Unterliegt der Beschwerdeführer, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Da indessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt:

a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Christoph Dumartheray wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: