Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.493/2004 KI-generiert

Complainant v. Canton Police Officer and Municipality

Geschäftsnummer 1P.493/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by a person against a city police officer and municipal authorities concerning defamation and false accusations related to an incident where the complainant allegedly grazed a parked ambulance while reversing. Initially, an investigation was suspended at the complainant's request, with the possibility of resuming it later. However, upon review, the prosecutorial chamber decided not to open a criminal case due to a lack of concrete evidence supporting the claims of defamation. Subsequently, the complainant appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately demonstrate any constitutional or legal violations, leading to its dismissal without consideration of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Canton Police Officer and Municipality: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafanzeige Polizeibeamter üble Nachrede Anklage Störung der öffentlichen Ordnung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.493/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15,

9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen René Etienne, Organe der Politischen Gemeinde St. Gallen und Unbekannt.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 16. August 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen einen Beamten der Stadtpolizei St. Gallen, gegen Organe der Politischen Gemeinde St. Gallen und gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 17. Mai 2002. Damals hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem Personenwagen beim Rückwärtsfahren ein parkiertes Rettungsfahrzeug "touchiert". Da er an den beiden Fahrzeugen keinen Schaden feststellen konnte, sei er weggefahren und kurz darauf von einer Rettungssanitäterin angehalten worden. Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnten an den "Unfallfahrzeugen" keine unfallbedingten Beschädigungen feststellen. Deshalb nahmen sie keine weiteren Massnahmen vor.

2. Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 sistierte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen - gemäss Antrag von X.________ - das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände.

3. Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass es an konkreten Anhaltspunkten für die vom Strafkläger behaupteten Äusserungen fehle.

4. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: