Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.492/2004 KI-generiert

Claimant v. Federal and Cantonal Officials (Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint)

Geschäftsnummer 1P.492/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by two individuals against unidentified members of various governmental bodies in a Swiss canton, alleging failure to initiate a criminal investigation. The individuals initially submitted a denunciation in June 2002, and after various procedural steps, the local prosecution chamber decided in May 2004 not to open a criminal case due to a lack of concrete evidence of wrongdoing. The individuals subsequently challenged this decision by submitting a legal complaint, which was eventually forwarded to the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and dismissed it on procedural grounds, also rejecting a request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Federal and Cantonal Officials (Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anklage Verfahrensrechte Beweislosigkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.492/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Y.________,

vertreten durch X.________,

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15,

9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt bzw. verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 18. Juni 2002 reichten X.________ und Y.________, vertreten durch X.________, Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. überwiegend gegen verschiedene, weitgehend namentlich nicht genannte Behördenmitglieder und Beamte der Stadt St. Gallen und des Kantons St. Gallen ein. Am 30. August 2002 reichte X.________ eine weitere Eingabe ein.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 sistierte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen - gemäss Antrag von X.________ - das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände.

2. Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass es an konkreten Anhaltspunkten für irgendwelches strafbares Verhalten von kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder oder Beamte fehle.

3. Gegen diesen Entscheid reichten X.________ und Y.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangten deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid, den die Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandten, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: