Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.491/2004 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Hospital Staff/Unknown Persons (Lack of Evidence/Procedural Defect)

Geschäftsnummer 1P.491/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against unknown persons or employees of a specific hospital, stemming from an incident that occurred during a hospital visit. Following the complaint, the relevant authorities collected information, but ultimately decided not to initiate a criminal investigation due to the lack of concrete evidence indicating any criminal behavior. After receiving notice of this decision, the complainant submitted a request for the matter to be forwarded to higher authorities for further consideration. However, the complaint was found insufficiently substantiated, leading to the court's decision not to pursue the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Cantonal Hospital Staff/Unknown Persons (Lack of Evidence/Procedural Defect): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahrensmangel Demonstrationsrecht Anklage verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.491/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15,

9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt bzw. Angestellte des Kantonsspitals St. Gallen.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 17. April 2002 reichte X.________ wegen eines Vorfalls vom 18. Januar 2002 Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. Angestellte des Kantonsspitals St. Gallen ein. In der Folge holte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bei der Stadtpolizei St. Gallen die Unterlagen über den erwähnten Vorfall ein.

Gemäss den Angaben des Strafklägers sei er anlässlich eines Kontrollbesuchs vom 18. Januar 2002 im Kantonsspital St. Gallen durch einen Arzt zur weiteren Behandlung in die chirurgische Abteilung überwiesen worden. Dort studierte er die "Patienten-Information" und wollte in die Spitalorganisations-Verordnung Einsicht nehmen, die indessen weder in der chirurgischen noch in einer anderen Abteilung auffindbar war. Gemäss Journaleintrag der Stadtpolizei St. Gallen orientierte in der Folge eine Schwester des Kantonsspitals die Polizei, dass ein älterer Herr, welcher seinen Namen nicht bekannt gebe, von Station zu Station gehe. Die Stadtpolizei begab sich hierauf vor Ort und identifizierte den ihr namentlich bekannten Strafkläger. Diese Intervention hatte keine weiteren Folgen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 sistierte die Anklagekammer - gemäss Antrag von X.________ - das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände.

2. Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass es an konkreten Hinweisen für ein strafbares Verhalten von Spitalangestellten fehle.

3. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: