Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.491/2000 KI-generiert

Accused Challenges Reinstatement of Criminal Proceedings After Dismissal Overturned on Appeal

Geschäftsnummer 1P.491/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the investigation office in a Swiss canton conducted a criminal investigation against an individual and two co-parties for offenses including forgery and fraud. The investigation was initially concluded with a request for charges, but the prosecution later decided to discontinue the case. Following a complaint from a concerned party, the appellate court overturned the decision to dismiss the case, instructing the prosecution to continue the proceedings. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this appellate court ruling, claiming a violation of their right to be informed and to respond during the proceedings, as they were not notified about the ongoing complaint process.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 3 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Accused Challenges Reinstatement of Criminal Proceedings After Dismissal Overturned on Appeal: b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten ( BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398).

Schlagwörter

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Strafanzeige Zwischenentscheid Drittwiderspruch Anspruch auf rechtliches Gehör strafrechtliche Nötigung Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Im Wesentlichen macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da das Obergericht den Beschwerdeführer über das hängige Beschwerdeverfahren weder orientiert noch ihm eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt habe.
Art. 87 Abs. 2 OG
a) Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1.
Art. 87 Abs. 1 OG
März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, von den in Art. 87 Abs. 1 OG genannten Ausnahmefällen abgesehen, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Art. 87 Abs. 3 OG
Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
Art. 152 Abs. 1 OG
Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da auf die vorliegende Beschwerde aufgrund einer langjährigen publizierten Praxis nicht eingetreten werden kann und das Rechtsmittel somit als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
3.-Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

1P.77/2002 (2002-03-12)
Extension of Indictment Admissibility of Public Law Appeal
«…DTF 123 IV 252 consid. 1; sentenze inedite del 28 giugno 2000 in re H., consid. 1b, del 29 agosto 2000 in re D. [causa 1P.491/2000], consid. 1b, dell'11 settembre 2000 in re G. [1P.384/2000], consid. 2, e del 4 ottobre 2000 in re V., consid. 2 [1P.56…»
1P.720/2001 (2002-03-07)
Defendant Challenges Annulment of Acquittal and Remand Based on Timeliness of Private Plaintiff's Appeal
«…rmée sous l'empire de l' art. 87 al. 2 OJ dans sa teneur en vigueur depuis le 1er mars 2000 (arrêt du Tribunal fédéral 1P.491/2000, du 29 août 2000, consid. 1b), ne s'applique cependant pas lorsque, comme en l'espèce, la recevabilité même du pourvoi…»
1P.775/2001 (2002-01-14)
Federal Court Dismisses Appeal on Admissibility of Cantonal Decision Subjecting Appellants to Trial
«…DTF 123 IV 252 consid. 1; sentenze inedite del 28 giugno 2000 in re H., consid. 1b, del 29 agosto 2000 in re D. [causa 1P.491/2000], consid. 1b, dell'11 settembre 2000 in re G. [1P.384/2000], consid. 2, e del 4 ottobre 2000 in re V., consid. 2 [1P.56…»
1P.681/2001 (2001-11-22)
Accused challenges incidental decision admitting private indictment and referral to assize court.
«…DTF 123 IV 252 consid. 1; sentenze inedite del 28 giugno 2000 in re H., consid. 1b, del 29 agosto 2000 in re D. [causa 1P.491/2000], consid. 1b, dell'11 settembre 2000 in re G. [1P. 384/2000], consid. 2, e del 4 ottobre 2000 in re V., consid. 2 [1P.…»

Volltext

[AZA 0]

1P.491/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

29. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Haag.

In Sachen

X.________, Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Clarastrasse 7, Postfach, Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

betreffend

Art. 29 Abs. 2 BV

(Einstellung des Strafverfahrens), hat sich ergeben:

A.- Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führte gegen X.________ und zwei weitere Beteiligte eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurkundung, Nötigung und Betrug, welche am 11. Juni 1999 mit dem Antrag auf Anklageerhe- bung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 ein. Auf Beschwerde der AG für Bar- und Restaurationsbetriebe in Augst hin hob das Obergericht des Kantons Aargau am 17. März 2000 die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

B.- Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 17. August 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da das Obergericht den Beschwerdeführer über das hängige Beschwerdeverfahren weder orientiert noch ihm eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 126 I 81 E. 1 ; 125 I 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).

a) Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, von den in Art. 87 Abs. 1 OG genannten Ausnahmefällen abgesehen, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.

b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten ( BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398).

Dies gilt auch für Entscheide, mit welchen eine Strafsache an ein Strafgericht überwiesen wird ( BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315), sowie für Entscheide, mit welchen ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird ( BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253; 98 Ia 239 f.). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung in einem Rückweisungsentscheid keinen Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat ( BGE 98 Ia 239 f.).

Mit der Weiterführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegriffen, und dem Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl.

BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315; 98 Ia 239 f.). Der neue Art. 87 Abs. 2 OG führt in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Auch der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile rechtlicher Natur, die sich für ihn aus der Weiterführung der Strafuntersuchung ergeben könnten. Soweit er befürchtet, der Strafrichter werde bei der materiellen Beurteilung der Angelegenheit durch die Äusserungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid beeinflusst (S. 6 der Beschwerde), handelt es sich um eine reine Vermutung, die durch nichts belegt ist. Gegen eine allfällige unzulässige richterliche Voreingenommenheit könnte sich der Beschwerdeführer indessen jedenfalls mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zur Wehr setzen.

Es liegt somit auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.

c) Demnach stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da auf die vorliegende Beschwerde aufgrund einer langjährigen publizierten Praxis nicht eingetreten werden kann und das Rechtsmittel somit als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

3.-Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. August 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: