Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.489/2004 KI-generiert

Complaint Against Expert Opinion Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1P.489/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against another for defamation and insult based on statements made in a report prepared for the authorities. The investigating judge dismissed the complaint, stating that the accused's statements were made in the course of official duty and were therefore not subject to criminal prosecution. The complainant appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling, concluding that there was insufficient evidence to support the accusation of knowingly false reporting against the accused. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint with the Federal Court, which determined that the arguments presented were insufficiently detailed to merit consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complaint Against Expert Opinion Dismissed on Procedural Grounds: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Sachverständigengutachten verfahrensrechtliche Fragen Rückzug des Strafantrags Beweislosigkeit Berufsfehltreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.489/2004 /ggs

Urteil vom 2. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Keine-Folge-Verfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erstattete am 28. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Ehrverletzung und Verleumdung. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit Verfügung vom 18. August 2004 keine Folge, mit der Begründung, der Beschuldigte habe die beanstandeten Äusserungen in einem Gutachten, welches er im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden verfasst habe, gemacht. Seine Äusserungen seien folglich durch die Amts- und Berufspflicht geboten und somit nicht strafrechtlich relevant gewesen.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Oktober 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf des wissentlich falschen Gutachtens gemacht werden.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 16. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: