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1P.489/2002 KI-generiert

In this case, the individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Bernese Court of Appeal, which had dismissed a prior complaint

Geschäftsnummer 1P.489/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Bernese Court of Appeal, which had dismissed a prior complaint. The individual submitted their complaint late, and although they argued that the lack of a legal remedy notice should allow for exception to the timeline, the court ruled that such a notification was not legally required. Consequently, the individual's late filing rendered the complaint inadmissible, and their request for free legal assistance was denied due to the futility of their complaint. The court imposed the associated costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, the individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Bernese Court of Appeal, which had dismissed a prior complaint: Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mittteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 33 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsbeschwerde im Ausland verspätete Einwendungen ersuchender Staat gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mittteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Art. 33 Abs. 1 OG
Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 33 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.489/2002 /ngu

Urteil vom 21. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, 3601 Thun,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. April 2001.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 24. April 2001 eine Beschwerde von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 20. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Einreichung wohl nicht eingetreten werden könne. Soweit er an der Beschwerde festhalten wolle, forderte ihn das Bundesgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

2. X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem weist er darauf hin, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb auf seine Beschwerde trotz verspäteter Einreichung einzutreten sei.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mittteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 33 Abs. 1 OG ).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Beschwerde verspätet eingereicht hat. Aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht keine bundesrechtliche Bestimmung, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231). Demnach ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: