The case involves a legal dispute concerning the termination of proceedings related to defamation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning the termination of proceedings related to defamation. The appellant submitted a request for revision to the cantonal court, which was subsequently forwarded to the federal court for further review. However, the appellant failed to pay the required advance costs imposed by the federal court and did not request any payment relief or legal aid. As a result, the federal court decided not to proceed with the appeal, citing the lack of compliance with procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 36a OG; The case involves a legal dispute concerning the termination of proceedings related to defamation: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2003.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.486/2003 /bmt
Urteil vom 25. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2003.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ gegen den am 9. Juli 2003 ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, der ihm am 25. Juli 2003 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 18. August (Postaufgabe: 20. August) 2003 ein "Revisionsgesuch" an das genannte Gericht gesandt hat;
dass das Kantonsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 22. August 2003 an das Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass die Eingabe unter den gegebenen Umständen als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ) entgegen genommen worden ist, da ein kantonales Rechtsmittel oder ein anderes Bundesrechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid nicht gegeben ist;
dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Schreiben vom 26. August 2003 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
dass er weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG );
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: