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1P.481/2004 KI-generiert

The case involves a request for the restoration of a deadline submitted to the Cantonal Court by an individual following a decision made on June 29, 2004

Geschäftsnummer 1P.481/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline submitted to the Cantonal Court by an individual following a decision made on June 29, 2004. The individual claimed that due to illness, they were unable to act within the stipulated timeframe after receiving the court decision. The request was forwarded to the Federal Court, which informed the individual of the necessary conditions for restoring the deadline, highlighting that a non-negligent obstacle and actions to remedy the missed deadlines within ten days of the obstacle's removal were required. The individual failed to meet this ten-day requirement, leading to the request for the restoration of the deadline being denied, and thus the Federal Court decided not to consider the constitutional complaint. Additionally, the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 35 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; The case involves a request for the restoration of a deadline submitted to the Cantonal Court by an individual following a decision made on June 29, 2004: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Gewährleistung der Offizialverteidigung Anwaltshonorar Rüge verfassungsmässiger Rechte gesetzliche Verfahrensfrist Einreichung einer Strafanzeige Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 OG
September 2004 auf die Voraussetzungen von Art. 35 OG hingewiesen hat, wonach für die Wiederherstellung der Frist einerseits ein unverschuldetes Hindernis und andererseits das Nachholen der versäumten Handlungen binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses vorausgesetzt sind,
Art. 35 Abs. 1 OG
dass der Gesuchsteller damit die zehntägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung ( Art. 35 Abs. 1 OG ), welche am 13.
Art. 156 OG
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.481/2004 /gij

Urteil vom 23. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; Gewährleistung der Offizialverteidigung; Gesuch um Wiederherstellung der Frist,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. Juni 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ mit Schreiben vom 3. September 2004 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2004 eingereicht hat,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Eingabe am 7. September 2004 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat,

dass das Bundesgericht den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. September 2004 auf die Voraussetzungen von Art. 35 OG hingewiesen hat, wonach für die Wiederherstellung der Frist einerseits ein unverschuldetes Hindernis und andererseits das Nachholen der versäumten Handlungen binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses vorausgesetzt sind,

dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller gleichzeitig Gelegenheit gegeben hat, sein Gesuch zurückzuziehen oder allenfalls zu ergänzen und ihm mitgeteilt hat, ein allfälliger Rückzug habe bis 15. September 2004 zu erfolgen, ansonsten von einem Festhalten am Gesuch ausgegangen werde,

dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2004 ausführte, er sei nach Erhalt des kantonsgerichtlichen Beschlusses am 8. Juli 2004 vom 3. August bis 3. September 2004 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu handeln,

dass der Gesuchsteller damit die zehntägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung ( Art. 35 Abs. 1 OG ), welche am 13. September 2004 abgelaufen ist, nicht eingehalten hat,

dass sein Begehren um Wiederherstellung der Frist demnach abzuweisen und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: