Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.479/2004 KI-generiert

Appeal Against Insanity Acquittal and Custody Dismissed for Lack of Justification and Constitutional Standing

Geschäftsnummer 1P.479/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of murdering his wife in front of their two minor children using a bayonet and throwing knife. The trial court found him not guilty of murder due to insanity and ordered his confinement in a suitable institution. After the conviction, the individual appealed, asserting that he did not commit the crime and claiming that previous mental health issues stemmed from a faulty dental crown. However, the appellate court dismissed the appeal, citing insufficient legal grounds and questioning the individual's capacity to pursue the appeal. Subsequently, he filed a constitutional complaint against this decision, which was ultimately not accepted due to the lack of proper justification for his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 10 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Appeal Against Insanity Acquittal and Custody Dismissed for Lack of Justification and Constitutional Standing: X.________ wird vorgeworfen, am 24. Oktober 1998 seine Ehefrau vor den Augen seiner beiden unmündigen Kinder mit einem Bajonett und einem Wurfmesser durch mehrere Stiche und Hiebe getötet zu haben. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach ihn mit Urteil vom 7. November 2003 von der Anschuldigung des Mordes an seiner Ehefrau wegen Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 StGB frei und ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seine Verwahrung in einer geeigneten Anstalt an.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Mord formelle Verfahrenseinstellung verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Unschuldsvermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 StGB
November 2003 von der Anschuldigung des Mordes an seiner Ehefrau wegen Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 StGB frei und ordnete gestützt auf Art.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
10 StGB frei und ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seine Verwahrung in einer geeigneten Anstalt an.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.479/2004 /ggs

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, am 24. Oktober 1998 seine Ehefrau vor den Augen seiner beiden unmündigen Kinder mit einem Bajonett und einem Wurfmesser durch mehrere Stiche und Hiebe getötet zu haben. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach ihn mit Urteil vom 7. November 2003 von der Anschuldigung des Mordes an seiner Ehefrau wegen Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 StGB frei und ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seine Verwahrung in einer geeigneten Anstalt an.

Am 18. November 2003 reichte X.________ gegen das am 7. November 2003 erst mündlich eröffnete Urteil Berufung ein und machte u.a. Folgendes geltend: "Ich weise sie darauf hin, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Jedoch war ich 1996 bis 2000 infolge einer fehlerhaften Zahnkrone paranoid. Seit ich die Zahnkrone entfernen liess, ist mein geistiger Zustand normal." Nachdem ihm am 16. Februar 2004 das vollständig begründete Urteil zugestellt worden war, ergänzte er seine Berufung u.a. wie folgt: "Ich mache sie nochmals darauf aufmerksam, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Das so genannte Geständnis auf das sie sich berufen, ist eine collagierte Geschichte aus verschiedenen Filmen und Kunstwerken, die ich frei zusammengesetzt und erzählt hatte, weil es nach einem Monat im Bunker langweilig wurde und ich in eine andere Zelle versetzt werden wollte, was mir durch diese lächerliche Geschichte auch gelang." Der amtliche Verteidiger von X.________ reichte keine Berufung ein.

Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat mit Beschluss vom 2. November 2004 auf die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, auf die Berufung könne schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Eingaben des Beschuldigten den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würden. Ausserdem müsse der Beschuldigte mit Bezug auf die Ergreifung der Berufung als urteilsunfähig angesehen werden.

2. Gegen diesen Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug wandte sich X.________ mit Eingabe vom 21. November 2004 (Postaufgabe 30. November 2004) an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss und legt somit nicht dar, inwiefern dieser verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: