Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.477/2003 KI-generiert

Dismissal for Failure to Comply with Procedural Requirements in Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 1P.477/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a ruling by the 1st Criminal Chamber of the Bern Cantonal Court, where the appellant was found guilty of minor traffic violations committed on separate dates in February and March 2002, and was fined. The appellant subsequently filed a constitutional complaint challenging the court's decision. However, the complaint lacked sufficient grounds and failed to address the reasons provided in the lower court's ruling. Additionally, the appellant's references to other decisions were not substantiated, leading the court to dismiss the appeal due to inadequate justification. Consequently, a request for free legal assistance was also denied, although no procedural costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Dismissal for Failure to Comply with Procedural Requirements in Traffic Violation Appeal: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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einfache Verkehrsregelverletzung Verfahrensverletzungen unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Ausstandsverfahren Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.477/2003 /sta

Urteil vom 1. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 21. Februar 2002 in Bern, und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, begangen am 20. März 2002 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Die Strafkammer stellte zudem fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Oktober 2002 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als X.________ von der Anschuldigung des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, angeblich begangen am 11. Juni 2002 in Bern, freigesprochen wurde.

2. X.________ führt gegen den Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 15. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 15. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid der 1. Strafkammer unterlässt.

Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde noch gegen Entscheide anderer Behörden richten sollte. Der Beschwerdeführer spricht von einer "Sammelklage". Er nennt indessen weder ein Entscheiddatum noch hat er eine Ausfertigung dieser Entscheide der vorliegenden Beschwerde beigelegt, so dass es für das Bundesgericht nicht einmal ersichtlich ist, gegen welche Entscheide - neben dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts - sich die vorliegende Beschwerde ebenfalls richten sollte.

4. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: