Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.475/2003 KI-generiert

State Law Appeal Regarding Timeliness and Justification of Constitutional Complaint Dismissal.

Geschäftsnummer 1P.475/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a previous judgment that convicted him of intentional bodily harm, resulting in a fine. After the individual filed a legal appeal to challenge this conviction, the relevant court did not accept the appeal, stating it was not filed in a timely manner. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this decision, but the court found that the complaint lacked sufficient argumentation, failing to address the grounds of the earlier ruling. Consequently, the complaint was rejected without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; State Law Appeal Regarding Timeliness and Justification of Constitutional Complaint Dismissal: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen formelle Nichtigkeit Körperverletzung materielle Begründetheit ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.475/2003 /bie

Urteil vom 16. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois, Ankerstrasse 61, Postfach 1169, 8026 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. R.________ erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2002, mit welchem er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von H.________ zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Juni 2003 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung für das Kassationsverfahren ab. Das Kassationsgericht führte zusammenfassend aus, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie nicht rechtzeitigt angemeldet worden sei. Doch selbst wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre, könnte mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. R.________ führt gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2003 mit Eingabe vom 4. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 4. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts unterlässt. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: