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1P.469/2003 KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision by the prosecution chamber of a Swiss canton regarding the non-initiation of criminal proceedings

Geschäftsnummer 1P.469/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision by the prosecution chamber of a Swiss canton regarding the non-initiation of criminal proceedings. The individual submitted the complaint on August 8, 2003, contesting the prosecution's decision from June 3, 2003. Subsequently, the individual withdrew the complaint on September 1, 2003, leading to the conclusion of the proceedings without any costs imposed.

Legislator-Regeste

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision by the prosecution chamber of a Swiss canton regarding the non-initiation of criminal proceedings: Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Eröffnung des Verfahrens Anklagezulassung Rüge verfassungsmässiger Rechte formelle Verfahrenseinstellung Verwirkung des Rechtsvorschlags
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.469/2003 /mks

Verfügung vom 9. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Amtsvormundin,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom

3. Juni 2003.

Es wird in Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 8. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2003 erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2003 seine Beschwerde vom 8. August 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: