Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.466/2004 KI-generiert

Suspect Challenges Detention Without Exhausting Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 1P.466/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who has been in pre-trial detention since September 4, 2003, due to accusations of multiple frauds and sexual offenses. On August 11, 2004, charges were formally filed against this individual, prompting the presiding judge of the district court to decide on August 12, 2004, to continue their detention based on established suspicion and the risk of reoffending. The detainee subsequently filed a constitutional complaint on August 27, 2004, claiming violations of personal freedom and other rights, seeking to overturn the detention order and requesting legal aid. The complaint was treated but ultimately regarded as inadmissible due to the lack of an appeal option available at that stage in the judicial process.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Suspect Challenges Detention Without Exhausting Cantonal Remedies: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde, deren Erhebung an der Grenze der Trölerei liegt, aussichtslos war ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

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Anklage Haftentlassung Sexualdelikten veränderte Verhältnisse Haftbefehl Franktireur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 2 BV
9 und Art. 10 Abs. 2 BV , Art.
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
2 BV , Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Fortsetzung der Untersuchungshaft),
Art. 86 Abs. 1 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 152 OG
Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde, deren Erhebung an der Grenze der Trölerei liegt, aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.466/2004 /sta

Urteil vom 1. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG.

Gegenstand

persönliche Freiheit, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV , Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Fortsetzung der Untersuchungshaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

des Bezirksgerichts Bremgarten, Gerichtspräsident I, vom 12. August 2004.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfachen Betrugs, sexueller Nötigung und Schändung. X.________ befindet sich seit dem 4. September 2003 in Untersuchungshaft.

Am 11. August 2004 wurde gegen X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben.

Am 12. August 2004 verfügte der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Bremgarten, X.________ verbleibe in Haft. Er kam zum Schluss, dass sowohl der Tatverdacht erstellt als auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2004 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und verschiedener weiterer von der Bundesverfassung und der EMRK garantierter Rechte beantragt X.________, diese Präsidialverfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen solchen; vielmehr ist dieser, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar.

Der Beschwerdeführer glaubt sich dennoch berechtigt, den Haftentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten direkt beim Bundesgericht anzufechten. Zur Begründung bringt er vor, er habe bereits am 26. Juli 2004 bei der dafür zuständigen Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein Haftentlassungsgesuch eingereicht, welches am 28. Juli 2004 abgewiesen worden sei. Das Obergericht habe daher seine Meinung in der Sache bereits klar zum Ausdruck gebracht, und eine erneute Beschwerde käme einer leeren Formalität gleich, weshalb er den kantonalen Instanzenzug nicht ausschöpfen müsse.

Es kann indessen keine Rede davon sein, dass sich seit dem letzten Haftentscheid des Obergerichts die Verhältnisse nicht geändert hätten; so ist in der Zwischenzeit Anklage erhoben worden, und die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat sich weiter erhöht. Das sind jedenfalls zwei Gesichtspunkte, denen bei einer erneuten Haftprüfung Rechnung zu tragen ist. Ob sie das Obergericht zu einer anderen Beurteilung führen als im letzten Haftprüfungsentscheid, ist eine andere Frage; von vornherein auszuschliessen ist dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen offensichtlich nicht befugt, auf die Ausschöpfung des kantonalen Rechtsmittelzuges zu verzichten. Aus BGE 96 I 636 , auf den er sich beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, die Fälle sind schlechterdings nicht vergleichbar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde, deren Erhebung an der Grenze der Trölerei liegt, aussichtslos war ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: