Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.461/2003 KI-generiert

Request for Prison Sentence Postponement Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1P.461/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested a postponement of their prison sentence, originally set to begin on September 1, 2003, arguing that they would soon retire in February 2004. The initial request for a postponement was denied by the Justice Enforcement Office of Zurich, and a subsequent appeal to the Justice and Interior Directorate was also rejected, citing no change in circumstances to justify a delay. The individual then filed a constitutional complaint against this second decision. However, the court found the complaint insufficiently substantiated and declined to consider it, resulting in the individual bearing the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Request for Prison Sentence Postponement Denied by Federal Supreme Court: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Verhandlungsverschiebung bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen verfassungsmässige Anforderung fehlerhafte Strafzumessung Fortdauer der Untersuchungshaft E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.461/2003/sch

Urteil vom 11. August 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafantritt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies am 31. März 2003 ein Verschiebungsgesuch von X.________ ab. Dieser beantragte die Verschiebung des Strafantrittes auf März 2004, da er im Februar 2004 pensioniert werde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich einen von X.________ gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug erhobenen Rekurs ab.

2. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen war, lud das Amt für Justizvollzug X.________ mit Verfügung vom 25. Juni 2003 auf den 1. September 2003 in den Strafvollzug vor. Dagegen erhob X.________ am 21. Juli 2003 bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs und beantragte, der Strafantrittstermin sei auf März 2004 zu verschieben, da er im Februar 2004 pensioniert werde. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Juli 2003 ab. Sie führte zusammenfassend aus, bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2003 sei dem Rekurrenten mitgeteilt worden, weshalb eine Verschiebung des Strafantrittes nicht in Frage komme. Eine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts habe zwischenzeitlich nicht stattgefunden, weshalb sie auf ihren Entscheid vom 28. Mai 2003 verweisen könne.

3. Gegen diesen Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich erhob X.________ mit Eingabe vom 5. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid und legt nicht dar, inwiefern dieser verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: