Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.461/2002 KI-generiert

Arson and Attempted Fraud Conviction Upheld Despite Alibi and Evidentiary Challenges

Geschäftsnummer 1P.461/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a personal prosecution following an explosive fire that broke out in a property owned by an individual, resulting in significant damage. The fire was believed to have been intentionally started by the owner, who was accused of pouring gasoline in a barn on the property and igniting it, thereby committing arson and attempting fraud against an insurance company. Despite the owner being abroad at the time of the fire, he was placed under investigation, detained for 45 days, and his phone was monitored. He was eventually convicted of arson and attempted fraud, receiving a partially suspended prison sentence. The convicted individual appealed the decision, arguing violations of his rights during the legal proceedings, particularly concerning his right to a fair defense and the presumption of innocence, but the appeals were ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 aBV; Arson and Attempted Fraud Conviction Upheld Despite Alibi and Evidentiary Challenges: The fire was believed to have been intentionally started by the owner, who was accused of pouring gasoline in a barn on the property and igniting it, thereby committing arson and attempting fraud against an insurance company. Despite the owner being abroad at the time of the fire, he was placed under investigation, detained for 45 days, and his phone was monitored. He was eventually convicted of arson and attempted fraud, receiving a partially suspended prison sentence. The convicted individual appealed the decision, arguing violations of his rights during the legal proceedings, particularly concerning his right to a fair defense and the presumption of innocence, but the appeals were ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Brandstiftung versuchter Betrug Beweisgründe Vermögensdelikte Unschuldsvermutung Alibi

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The main ground for the appeal regarding the violation of the right to be heard due to the principle of accusation was examined, although ultimately rejected.

Art. 32 Abs. 1 BV

The appeal ground regarding the violation of the presumption of innocence was examined, although ultimately rejected.

Art. 108 al. 1 lit. a LTF

Although not explicitly present in the final orders as a stand-alone item, procedural grounds justifying the outcome structure (rejection of appeal) are often implicitly covered by the main rejection order, but based purely on the explicit order list, only cost/legal aid provisions are certain in point 2.

Art. 64 LTF

Granted the request for free legal aid to the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs are levied because free legal aid was granted (explicit exclusion of costs, often linked to cost articles).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.461/2002 /bie

Urteil vom 9. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtersvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Gerichtsschreiber Steinmann.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, Zeughausgasse 24, Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

Postfach 7475, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Juni 2002.

Sachverhalt:

A. Am 14. Juli 2000 brach um ca. 13.42 Uhr im Ökonomieteil der Liegenschaft von A.________ in X.________ ein explosionsartiger Brand aus, zerstörte den Ökonomieteil vollständig und beschädigte den Wohntrakt stark. Es wird angenommen, dass der Brand darauf zurückzuführen ist, dass im Tenn bewusst von menschlicher Hand grosse Mengen von Benzin ausgebracht wurden, dieses während längerer Zeit verdunstete und ein explosives Benzindampfluftgemisch bildete und hernach der Brand ausgelöst wurde.

Gegen A.________ wurde trotz des Umstandes, dass er im Zeitpunkt des Brandausbruchs erwiesenermassen im Ausland weilte, eine Strafuntersuchung eröffnet, in deren Verlauf er sich während 45 Tagen in Untersuchungshaft befand und sein Telefon überwacht wurde.

Nach einer ersten Überweisung wegen vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Betruges wurde A.________ mit Beschluss vom 7./20. August 2001 an das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen zur Beurteilung überwiesen wegen

"1. Brandstiftung, evt. Anstiftung dazu, vorsätzlich begangen ..., indem er in der Tenne der entsprechenden Liegenschaft eine grössere Menge Benzin ausschüttete und das durch Vermischung mit Umgebungsluft entstandene zündfähige Gemisch mittels einer zeitverzögerten Zündvorrichtung in Brand setzte, was zu einer heftigen Explosion mit anschliessendem Brand und damit zu einer unmittelbaren Gemeingefahr für die nähere Umgebung und zum Schaden von ... führte, respektive eine namentlich nicht bekannte Person dazu angestiftet hat; ...

2. Betruges (Versuch), begangen ... z.N. der Mobiliar-Versicherung, indem er die in Ziff. 1 umschriebenen Handlungen ausführte mit der Absicht, vom Mobiliarversicherer durch arglistige Täuschung über die Brandursache die Auszahlung der Versicherungssumme ... zu erwirken."

Mit Urteil des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 11. Dezember 2001 wurde A.________ schuldig erklärt

"1. der Brandstiftung ..., indem er in der Tenne eine grössere Menge Benzin ausschüttete und das durch Vermischung mit der Umgebungsluft entstandene zündfähige Gemisch mittels einer zeitverzögerten Zündvorrichtung in Brand setze, was zu einer heftigen Explosion mit anschliessendem Brand und zum Schaden von ... führte; ...

2. des Betrugsversuches ... z.N. der "Mobiliar"-Versicherung, indem er die oben umschriebenen Handlungen ausführte mit der Absicht, vom Mobiliarversicherer durch arglistige Täuschung über die Brandursache die Auszahlung der Versicherungssumme ... zu erwirken."

Das Gericht verurteilte A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

B. A.________ gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte im Wesentlichen einen Freispruch. Mit Urteil vom 20. Juni 2002 bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Schuldspruch und die Strafe.

In der Folge reichte A.________ beim Kassationshof des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2002 abgewiesen.

C. Gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts hat A.________ beim Bundesgericht am 9. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum einen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) wegen Missachtung des Anklagegrundsatzes; er macht geltend, dass ihm die alternative Anklage auf Brandstiftung bzw. auf Anstiftung zur Brandstiftung eine wirkungsvolle Verteidigung verunmöglicht habe. Zum andern erachtet er angesichts der vom Obergericht vorgenommenen Beweiswürdigung die Unschuldsvermutung ( Art. 31 Abs. 1 BV ) als verletzt.

Die 1. Strafkammer des Obergerichts und der stellvertretende Generalprokurator haben auf Vernehmlassung verzichtet.

D. Im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Kassationshof des Kantons Bern ist das bundesgerichtliche Verfahren am 9. Oktober 2002 sistiert, nach Ergehen des Revisionsurteils am 6. November 2002 wieder aufgenommen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Rechtsprechung ist zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges grundsätzlich nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit eines kantonalen Revisionsverfahrens Gebrauch gemacht wird (vgl. BGE 110 Ia 136 E. 2a S. 137 f.). Deshalb erweist sich die Beschwerde, die sich gegen den Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 20. Juni 2002 wendet, als zulässig.

Der Beschwerdeführer hat den Revisionsentscheid des Kassationshofes nicht selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Bei dieser prozessualen Lage ist für das vorliegende Verfahren vom angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts auszugehen. Demnach kann insbesondere auf die vor dem Kassationshof vorgebrachten Einwände nicht eingetreten werden, wonach nach einem Bekenntnis einer nicht genannten Person der Beschwerdeführer als Brandstifter auszuschliessen sei.

Der Beschwerdeführer bemerkt an verschiedenen Stellen, die Untersuchung sei schleppend und unvollständig geführt worden und die 1. Strafkammer sei auf entsprechende Beanstandungen nicht eingegangen. Er unterlässt es indessen, in dieser Hinsicht Verfassungsrügen zu erheben. Deshalb ist im vorliegenden Urteil nicht näher darauf einzugehen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

2. Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die alternative Anklage auf Brandstiftung bzw. auf Anstiftung dazu habe ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht. Hierfür stützt er sich auf Art. 29 Abs. 2 BV .

2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören; bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die Umstände aufzuführen, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen ( BGE 126 I 19 E. 2a S. 21, 119 Ib 12 E. 4 S. 17, 116 Ia 202 E. 2 S. 206, 116 Ia 455 E. 3cc S. 458, mit Hinweisen). Besondere Fragen stellen sich im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte, wenn das Gericht eine andere Qualifizierung des Sachverhalts vornimmt oder eine andere Strafnorm zur Anwendung bringt als die Anklage oder wenn eine Rechtsmittelinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ( BGE 126 I 19 E. 2c S. 22, mit Hinweisen).

Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Vorerst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt (vgl. BGE 126 I 19 E. 2b S. 22, 116 Ia 202 E. 2 S. 206, nicht publizierte Urteil vom 6. März 2002 [1P.48/2002] und vom 30. Oktober 1991 i.S. W. [1P.204/1991]). - Die angeführte Rechtsprechung weist ausdrücklich auf den Zusammenhang zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV hin. Ferner räumt Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung einen Anspruch darauf ein, sowohl über den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Bewertung informiert zu werden. Die Konvention schreibt indessen keinerlei besondere Form für die Art und Weise vor, in der der Angeklagte über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis zu setzen ist (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mattoccia Massimiliano c. Italien vom 25. Juli 2000 Ziff. 58 ff., i.S. T. c. Österreich vom 14. November 2001 Ziff. 70 f., Entscheidung i.S. Dallos Zoltán c. Ungarn vom 1. März 2001 Ziff. 47 ff., i.S. Le Pen c. Frankreich vom 10. Mai 2001 [EuGRZ 2001 S. 390], i.S. Stürm c. Schweiz vom 14. Januar 1998 [VPB 1998 Nr. 104]). - Schliesslich räumt Art. 32 Abs. 2 BV jeder angeklagten Person den Anspruch darauf ein, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

2.2 Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) umschreibt in Art. 257 den Inhalt des Überweisungsbeschlusses. Danach hat der Überweisungsbeschluss insbesondere die angeschuldigte Person (Ziff. 1), die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe des Geschädigten sowie von Art, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung (Ziff. 3) und schliesslich die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Ziff. 4) zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf diese kantonale Norm und rügt nicht, dass diese eine alternative Anklage nicht zulasse und daher im vorliegenden Fall willkürlich angewendet worden sei. Auf das kantonale Recht ist daher nicht näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer beruft sich weder auf Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK noch auf Art. 32 Abs. 2 BV , welche den Anklagegrundsatz verfassungsmässig umschreiben. Er rügt vielmehr einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV . Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeschrift hinsichtlich des als verletzt gerügten Anklageprinzips den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Anklagegrundsatz einen engen Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör aufweist, kann dies bejaht werden. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist demnach unter Einbezug von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV zu behandeln.

2.3 Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Überweisungsbeschluss mit der Anklage nicht unklar oder unpräzis war. Es geht daraus eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, im Tenn Benzin ausgebreitet und hernach das explosive Benzin-Luft-Gemisch mit einem zeitverzögernden Zünder gezündet zu haben oder hierfür jemanden angestiftet zu haben.

Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen diese alternative Anklage und sieht dadurch seine Verteidigung verunmöglicht. Abstrakt gesehen mögen Fälle denkbar sein, in denen eine alternative Anklage tatsächlich eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte zur Folge haben kann, wenn eine Bestreitung in der einen Hinsicht unweigerlich zu einer Belastung in der andern Hinsicht führt. Dies trifft indessen im vorliegenden Fall nicht zu.

Es gilt allgemein zu beachten, dass Strafuntersuchungen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente zu klären vermögen. Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass die Strafsache überhaupt nicht an das Gericht überwiesen wird oder dass die Strafsache zwar unter Annahme einer Sachverhaltshypothese überwiesen wird, indessen mit der Gefahr, dass das Gericht die Sache erneut an die Untersuchungsbehörden zurückweist. Letztlich ist es vielmehr Sache des Gerichtes, die Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen. So anerkennt denn auch die Lehre zum Strafprozessrecht, dass die Anklage einen Haupt- und Eventualantrag enthalten oder in die Form einer Alternativanklage gekleidet sein kann, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass der Angeklagte sich in jeder in Betracht fallenden Beziehung schuldig gemacht hat (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage 2002, Rz. 7 zu § 79; vgl. auch Schmid in Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Srafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 1 ff. zu § 163.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der alternativen Anklage auf Brandstiftung oder Anstiftung dazu nicht wirkungsvoll hätte verteidigen können und ihm dadurch ein faires Verfahren verweigert worden wäre. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass die Bestreitung der einen These unmittelbar zu einer Belastung hinsichtlich der Alternative führen würde. So konnte sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich der getätigten Benzinkäufe wirkungsvoll zur Wehr setzen und einen Zusammenhang mit dem Brand bestreiten, ohne dass er sich damit hinsichtlich einer allfälligen Anstiftung belastet hätte. Gleichermassen war es ihm möglich, sich zu der Annahme, wie das Benzin-Luft-Gemisch gezündet worden ist, auszusprechen, ohne sich in anderer Hinsicht zu belasten.

Bei dieser Sachlage erweist sich die auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wie sie in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantiert sind. Er macht geltend, die "Gesamtschau" und Wertung der vorhandenen Indizien belägen, dass die 1. Strafkammer in unzulässiger Weise nicht von der Unschuld des Beschwerdeführers, sondern vielmehr von dessen Schuld ausgegangen sei und dann lediglich noch darzulegen versuchte, dass sich für die Unschuld keine stichhaltigen Argumente finden liessen. Damit werde augenscheinlich gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen.

3.1 Im Bereiche der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit andern Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 129 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit Hinweisen).

3.2 Die 1. Strafkammer hat im angefochtenen Entscheid die Beweiswürdigung sorgfältig vorgenommen und verschiedenste Elemente einzeln gewichtet. Dass die Beweiswürdigung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, verletzt die Unschuldsvermutung für sich allein betrachtet nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe mit Akribie versucht, die vorhandenen Indizien belastend zu werten und nur in Einzelpunkten neutral zu betrachten, bringt er letztlich zum Ausdruck, dass das angefochtene Urteil tatsächlich Gründe nennt, welche für seine Schuld sprechen. Dies aber ist nicht geeignet, eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzulegen.

Im Einzelnen beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Sachverhaltselemente. Im angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt, weshalb eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden könne (S. 21 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Annahme der 1. Strafkammer indessen nicht zu widerlegen. Insbesondere ergeben sich weder aus der Telefonüberwachung noch aus den Befragungen Hinweise, dass eine Drittperson bzw. eine mit dem Beschwerdeführer in einer spezifischen Beziehung stehende Person den Brand gelegt haben könnte.

Das Fehlen solcher noch so vager Hinweise darf auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne handfeste Beweise niemanden belasten und jeglichen Anschein falscher Anschuldigung vermeiden wollte, zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden. In Bezug auf die Auswertung der Telefonüberwachung macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, welche Elemente gegen die Annahme seiner Schuld sprechen sollten; insbesondere kann die - im angeblichen Wissen um die Telefonabhörung erfolgte - vorsichtige Äusserungsweise nicht als entlastender Punkt bezeichnet werden.

Im Übrigen wurden die Telefonprotokolle sorgfältig ausgewertet. Die 1. Strafkammer würdigte den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch kurz vor dem Brand in seinem Haus einen neuen Betonboden errichtet hatte, erblickte darin aber kein entscheidendes entlastendes Element. Gleich verhält es sich mit der in Aussicht genommenen Küchenrenovation und den angeblich bereits begonnenen Malerarbeiten; die Untersuchung ergab keine diesbezüglichen Hinweise, welche sich für den Beschwerdeführer hätten entlastend erweisen können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die 1.

Strafkammer durchaus anerkannt, dass der Beschwerdeführer jeweilen aus verschiedenen Gründen Benzin aufbewahrte und dieses jeweilen beim üblichen Tanken bezog. Das schliesst indessen nicht aus, die grösseren und täglichen Benzinbezüge vor dem Brandausbruch in den Zusammenhang mit der Brandstiftung zu bringen; dabei ist die Formulierung, mit diese Mengen hätten mit dem Auto "Abertausende von Kilometern" zurückgelegt werden können, kein entscheidendes Gewicht beizulegen. In Bezug auf die von der 1. Strafkammer angenommenen Motive für eine Brandstiftung vermag der Einwand, bei ungeklärter Brandursache sei auf jeden Fall mit einer strafrechtlichen Untersuchung zu rechnen und könne nicht auf eine vorbehaltlose Zahlung der Versicherung gezählt werden, keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an der gerichtlichen Annahme zu begründen und stellt eher einen abstrakten und theoretischen Grund dar, wie er bei jeder Brandstiftung denkbar ist.

Ferner geht der Beschwerdeführer auf die Annahme des Gerichts, wie der Brand gelegt worden ist, nicht näher ein. Schliesslich kann auf die Vorbringen, wonach eine nicht identifizierte Person für die Brandlegung verantwortlich sei, nicht eingegangen werden, wie bereits dargelegt worden ist.

Gesamthaft ergibt sich damit, dass die 1. Strafkammer mit dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen hat. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.

4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich, diesem Gesuch stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Andreas A. Roth wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator, dem Obergericht, 1. Strafkammer, und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: