Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.459/2003 KI-generiert

Federal Complaint against Refusal to Investigate Fraud: Victim Standing Denied

Geschäftsnummer 1P.459/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a lawyer, alleging attempted fraud. The individual claimed that the lawyer demanded a significant sum of money without proving his authority to do so. The District Office ruled that the matter was purely civil in nature and decided not to pursue the criminal complaint. The individual subsequently appealed this decision, but the Higher Court upheld the original ruling, stating that no criminal offense was established. The individual then filed a constitutional complaint, which the Federal Court found to be inadmissible due to the individual's lack of legitimate standing as a victim under the relevant legal provisions. The court concluded that the complaint did not meet the necessary criteria for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Federal Complaint against Refusal to Investigate Fraud: Victim Standing Denied: Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG . Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Betrugsermittlung Strafanzeige Streitgegenstand Opfereigenschaft formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).
Art. 2 Abs. 1 OHG
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG .
Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung ( Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ) zu beurteilen ist.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Solche Rügen erhebt er jedoch nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form -, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
Art. 269 BStP
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung eidgenössischen Rechts rügen wollte, hätte er dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen ( Art. 269 BStP in Verbindung mit Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
269 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.459/2003 /mks

Urteil vom 21. August 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Féraud,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. Am 8. März 2003 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________. Er machte zur Begründung geltend, der Angeschuldigte hätte ihn als Vertreter von C.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2001 aufgefordert, bis zum 12. März 2001 Fr. 351'825 auf ein angeblich auf diese lautendes Konto zu bezahlen. Im Unterlassungsfalle habe er gedroht, rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Der Angeschuldigte habe trotz schriftlicher Aufforderung nie seine Legitimation in Form eines entsprechenden Auftrages oder einer Vertretungsvollmacht bewiesen. Dadurch habe er sich des versuchten Betruges und eventuell weiterer Delikte schuldig gemacht.

Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 8. Mai 2003 auf die Strafanzeige nicht ein, da es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Das Nichtvorweisen der Vollmacht bedeute nicht, dass es sich um eine fingierte Vertretung handle mit dem Zweck, den Anzeiger zu täuschen.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2003 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, zu Recht sei auf die Strafanzeige nicht eingetreten worden, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei.

B. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob A.________ mit Eingabe vom 4. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG . Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung ( Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen ( BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis).

Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden ( BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162; vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977).

1.3 Für den angezeigten Betrug kommt dem Beschwerdeführer somit keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. Der Beschwerdeführer möchte den angezeigten Vorfall indessen auch als Erpressung oder Nötigung interpretiert haben. Er macht denn auch geltend, die ganze Angelegenheit habe ihn psychisch derart belastet, dass er Mitte Juni 2002 sogar ärztliche Behandlung benötigt habe. Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer Opferstellung im Sinne des OHG zukomme oder nicht, kann auf eine allfällige besondere subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten nur beschränkt Rücksicht genommen werden. Objektiv betrachtet, stehen bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt eindeutig Vermögensaspekte im Vordergrund. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch die angeblichen Straftaten eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität im Sinne des OHG erlitten haben sollte. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb keine Opferstellung im Sinne des OHG zu.

1.4 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beweiswürdigung der kantonalen Behörden als willkürlich beanstandet wird. Hingegen wäre der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Solche Rügen erhebt er jedoch nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form -, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung eidgenössischen Rechts rügen wollte, hätte er dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen ( Art. 269 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG ). Indessen wäre der Beschwerdeführer auch zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 270 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zu:

- dem Opfer, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. e Ziff. 1) oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt (lit. e Ziff. 2),

- dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (lit. f),

- dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat (lit. g).

2.1

Art. 270 lit. e BStP ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, keine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt.

2.2

Ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 270 lit. f BStP , da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht.

2.3

Art. 270 lit. g BStP betrifft jene in einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt, weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (so genanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise von seinem Appellationsrecht keinen Gebrauch macht, sondern auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2a und b).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es nicht um Straftatbestände, für welche das Privatstrafverfahren Anwendung finden würde (vgl. § 181 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau; StPO). Ausserdem sollte gemäss den Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts die Staatsanwaltschaft als Partei im Strafverfahren ( § 56 Ziff. 2 StPO ) legitimiert sein, die Nichteintretensverfügung des Bezirksamtes mit Beschwerde anzufechten (§ 206 i.V.m. § 213 StPO ; vgl. auch Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 1980, N 1 zu § 119 Abs. 4 StPO ). Dem Beschwerdeführer fehlt somit nach Art. 270 lit. g BStP die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: