Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.455/2004 KI-generiert

Defendant v. Cantonal Court of Cassation (Narcotics and Foreigners Act Violations)

Geschäftsnummer 1P.455/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding in which an individual was found guilty of violating drug laws and immigration regulations, resulting in a six-year prison sentence and a ten-year expulsion from the country. The individual filed a state law appeal against the decision of the appellate court, which was subsequently dismissed by the highest court of the canton. Following this, the individual submitted a constitutional complaint in a language not typically accepted by the court, which led to a notice for resubmission in an official language. The individual later complied and submitted the complaint in the appropriate language, but the court found that the individual failed to address the essential legal points required for the complaint, leading to a decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Defendant v. Cantonal Court of Cassation (Narcotics and Foreigners Act Violations): Am 15. August 2004 reichte X.________ eine in serbischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein, worauf ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 20. August 2004 mitteilte, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 OG für das Gericht bestimmte Rechtsschriften in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen seien. In der Folge erhob der Beschwerdeführer in deutscher Sprache mit Eingaben vom 19. und 30. August 2004 sowie 11. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelvergehen Verstösse gegen das Ausländergesetz Strafanzeige Strafzumessung Aufenthaltsrecht Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 OG
August 2004 mitteilte, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 OG für das Gericht bestimmte Rechtsschriften in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen seien.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.455/2004 /zga

Urteil vom 16. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ im Berufungsverfahren der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus und zu zehn Jahren Landesverweisung. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2004 abwies, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies das Kassationsgericht ein Gesuch von X.________ um Verteidigerwechsel ab.

2. Am 15. August 2004 reichte X.________ eine in serbischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein, worauf ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 20. August 2004 mitteilte, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 OG für das Gericht bestimmte Rechtsschriften in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen seien. In der Folge erhob der Beschwerdeführer in deutscher Sprache mit Eingaben vom 19. und 30. August 2004 sowie 11. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert, im angefochtenen Entscheid werde nichts zum Vorliegen eines "speziellen Haftgrundes" gesagt. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Kassationsgericht. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des Kassationsgerichts auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in seinen Verfassungsrechten beeinträchtigen soll, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: