Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.453/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 1P.453/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the federal court regarding a previous ruling that dismissed their constitutional complaint. The individual subsequently submitted a request for revision of this ruling, arguing that it contained errors. However, the court determined that the request failed to meet the necessary formal requirements for revision, particularly in not specifying the grounds for the revision in accordance with legal provisions. Consequently, the court declined to consider the revision request due to lack of sufficient justification and indicated that future submissions from the individual on this matter might be processed without formal handling.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Procedural Non-Compliance: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Schlagwörter

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prozessuale Revision verfassungsmässige Anforderung Einhaltung der Formvorschriften ungenügende Rechtsschrift ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.453/2004 /zga

Urteil vom 1. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.397/2004 vom 6. August 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.397/2004),

dass X.________ mit Eingabe vom 21. August 2004 das bundesgerichtliche Urteil vom 6. August 2004 beanstandet hat,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,

dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Gesuchsstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sich das beanstandete bundesgerichtliche Urteil auch bezüglich der kantonalen Aufsichtsbeschwerde geäussert hat (vgl. Ziffern 1, 3 und 4 Absatz 2 und 4 des bundesgerichtlichen Entscheids),

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: