Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.447/2005 KI-generiert

Man Detained for Serious Crimes Challenges Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 1P.447/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is under investigation for multiple serious offenses, including assault, threats, robbery, attempted severe bodily harm, sexual coercion, and rape. Following his arrest in September 2004, he was placed in pre-trial detention and subsequently transferred to early punitive custody in December 2004. In May 2005, he requested release from custody, which was denied, prompting him to appeal to the judicial commission. His appeal was dismissed, and he subsequently filed a constitutional complaint contesting the legality of his detention and the lack of expedited proceedings in his case. He argued that he posed no flight risk and criticized the duration of the judicial process, claiming it was unduly prolonged. Throughout the proceedings, he also sought free legal representation, asserting his financial incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Man Detained for Serious Crimes Challenges Pre-Trial Detention: Following his arrest in September 2004, he was placed in pre-trial detention and subsequently transferred to early punitive custody in December 2004. In May 2005, he requested release from custody, which was denied, prompting him to appeal to the judicial commission. His appeal was dismissed, and he subsequently filed a constitutional complaint contesting the legality of his detention and the lack of expedited proceedings in his case. He argued that he posed no flight risk and criticized the duration of the judicial process, claiming it was unduly prolonged. Throughout the proceedings, he also sought free legal representation, asserting his financial incapacity.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Drohung Anklage versuchte Nötigung hängiges Verfahren Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Ziff. 3 EMRK
Juli 2005 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, den Entscheid der Justizkommission aufzuheben und diese anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.
Art. 86 Abs. 1 OG
Bei den angefochtenen Haftentscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen die die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 10 Abs. 2 BV
Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.
Art. 31 Abs. 3 Satz
3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen ( BGE 105 Ia 26 E.
Art. 29 BV
Der Beschwerdeführer rügt, die Justizkommission habe Art. 29 BV verletzt, indem sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly cited as the basis for imposing court costs on the appellant following the dismissal of the appeal, although the decision text cites the former procedural code 'OG' for costs in the reasoning, point 6, the final order uses the standard cost decision language which corresponds to the current system's basis (Art. 66 LTF if the appeal were filed under LTF, but since the proceedings used OG until the ruling, it cites Art. 66 al. 1 OG implicitly by imposing costs in the final order based on the loss). However, since the concluding orders reference the explicit numerical order for costs, I must check which code the concluding orders refer to. The concluding orders reference 'Fr. 1'000.--' as the court fee imposed following the established practice for costs in dismissed appeals. In Swiss Federal Tribunal practice before the LTF came into full force, appeal costs were usually governed by Art. 66 OG. Since point 6 explicitly mentions 'kostenpflichtig' (liable for costs) and refers to the dismissal, and the final order cites the imposition of the fee, the relevant procedural rule for costs in the *final order* needs to be identified. Given the context of appeals filed under the old *Organisationsrecht* (OG), the imposition for costs corresponds to Art. 66 al. 1 OG. If the request strictly requires provisions *actually used in the final orders*, and the final orders are numbered 1-4, and only costs are numbered (3.), the basis for imposing them must be extracted. Standard practice for cost imposition in the final order under this regime points to Art. 66 OG. Since the text does not explicitly state 'Art. 66 al. 1 OG' in the dispositive (only the result), I will check if other cited articles cover the main outcome. The main outcome is dismissal (1.), rejection of legal aid (2.), imposition of costs (3.). The explicit citation for rejecting legal aid is Art. 152 OG. For imposing costs in the dispositive, while the reasoning mentions the non-establishment of indigence (Art. 152 OG), the dispositive itself does not contain a cited article number for costs, only the monetary amount. Therefore, only the cited provision for legal aid (Art. 152 OG) and the implicit procedural basis for the dismissal (Art. 93/90 OG mentioned in reasoning, but not operative in dispositive 1.) can be strictly extracted if they appeared in the dispositive. Since only Art. 152 OG is explicitly cited in relation to point 2 (rejection of legal aid), and point 1 is a simple dismissal without citing a specific rule of substantive review in the dispositive, and point 3 only states the consequence (fee) without citing the procedural basis for imposing the fee (which would be Art. 66 OG), I will include only the explicitly cited article related to the dispositive rulings on rights/procedure: Art. 152 OG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.447/2005 /gij

Urteil vom 16. August 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.

Gegenstand

Persönliche Freiheit (Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 23. Juni 2005.

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Raubes, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Nötigung. Sie verdächtigen ihn insbesondere, seine Ehefrau wiederholt von Hand, mit einem Gürtel und mit einem Messerrücken schwer geschlagen, sie mit dem Tode bedroht, sie mit einem Elektrokabel gewürgt und sie unter Gewaltanwendung zu Oralsex und Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben.

X.________ wurde am 5. September 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Auf sein Gesuch hin wurde er am 16. Dezember 2004 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.

Am 13. Mai 2005 stellte X.________ beim Strafgerichtspräsidium Zug ein Haftentlassungsgesuch.

Am 31. Mai 2005 wies die Strafgerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und ordnete für den Fall, dass er sein Einverständnis zum vorzeitigen Strafvollzug widerrufe, an, er werde in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt.

X.________ focht diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug an. Er beantragte, er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen, und es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Urteil und Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Justizkommission die Haftbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Juli 2005 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, den Entscheid der Justizkommission aufzuheben und diese anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Strafgerichtspräsidium verzichtet auf Vernehmlassung und teilt mit, dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auf den 23. November 2005 angesetzt worden sei. Die Justizkommission beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ verzichtet auf Replik.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei den angefochtenen Haftentscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen die die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht.

1.1 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden ( BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei ( BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).

2.

2.1 Nach § 17 Abs. 1 der Zuger Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) darf Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.

2.2 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen ( BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).

2.2.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.

2.2.2 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung ( BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 128 I 149 E. 2.2).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig ist. Er macht hingegen geltend, die Justizkommission habe im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise Fluchtgefahr angenommen. Er sei hier seit vielen Jahren verwurzelt, gehe einer Arbeit nach und habe einen festen Freundeskreis. Er fürchte nichts so sehr wie eine Landesverweisung, da er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland von Armut betroffen sein werde.

Die Justizkommission hat im angefochtenen Entscheid sorgfältig und überzeugend begründet, weshalb sie Fluchtgefahr annimmt (E. 2d S. 6 f.). Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt ist, dass er bei seiner Verhaftung keiner Arbeit nachging, sich sein Freundeskreis auf Albaner beschränkt und er im Kosovo, wo seine Eltern und ein Grossteil seiner Grossfamilie leben, ein Grundstück gekauft hat. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander, sondern behauptet - teils aktenwidrig - bloss das Gegenteil. Das genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung einer Rüge nicht, darauf ist nicht einzutreten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren gegen ihn werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Er sei seit dem 5. September 2004 in Haft. Die Untersuchung sei am 13. Dezember 2004 abgeschlossen und die Akten der Staatsanwaltschaft überwiesen worden. Die Anklageschrift sei am 8. Juni 2005 eingegangen; auch wenn deren Ausarbeitung einer gewissen Zeit bedürfe, so sei es völlig inakzeptabel, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden, wenig komplexen Fall dafür ein volles halbes Jahr gebraucht habe. Damit liege eine schwere Rechtsverzögerung vor, die nicht geheilt werden könne. Die Behauptung der Justizkommission, es ergäbe sich aus den Akten, dass die Untersuchung beförderlich vorangetrieben worden sei, sei willkürlich; Tatsache sei, dass während eines halben Jahres rein nichts gemacht worden sei. Auch das Argument der Justizkommission, es drohe vorderhand keine Überhaft, überzeuge nicht. Zwar habe die Staatsanwaltschaft mittlerweile tatsächlich eine dreijährige Freiheitsstrafe gefordert; dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Verteidigung lediglich auf einfache Tätlichkeit plädiere. Es sei daher willkürlich, wenn bereits jetzt auf Grund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft geschlossen werde, es drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2004 und damit seit rund elf Monaten in Haft. Die Strafuntersuchung gegen ihn wurde mit Überweisungsverfügung vom 13. Dezember 2004 abgeschlossen. Am 8. Juni 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung ist auf den 23. November 2005 angesetzt; bis dahin wird sich der Beschwerdeführer gut 14 Monate in Haft befinden.

Das Untersuchungsrichteramt hat die Untersuchung in rund drei Monaten mit der Überweisungsverfügung abgeschlossen. Zieht man in Betracht, dass es ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt hat, so hat es die Untersuchung sehr zügig geführt. Für die Ausarbeitung der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft anschliessend rund 6 Monate benötigt, was gerade im Vergleich mit der in der Regel zeitaufwändigeren Untersuchung, als eher lang erscheint. Betrachtet man die beiden Verfahrensschritte - die sehr zügige Untersuchung und die eher schleppende Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft - gesamthaft, so lässt sich jedenfalls nicht im Ernst von einer schweren Verfahrensverschleppung sprechen, die die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen könnte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nunmehr nicht mit der gebotenen Beförderung vorangetrieben wird, erscheint doch die Ansetzung der Hauptverhandlung auf einen Termin gut 4 Monate nach Eingang der Anklage als noch vertretbar. Es kann daher im vorliegenden Verfahren, in welchem nur die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. deren Fortsetzung zu beurteilen ist, offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und in welcher Weise diese gegebenenfalls zu sanktionieren wäre. Darüber wird der Strafrichter zu befinden haben (oben E. 2.2).

4.3 Die Justizkommission konnte auch ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass bei diesem Ablauf bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Überhaft drohe. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft für die eingeklagten, z.T. schwerwiegenden Verbrechen und Vergehen von drei Jahren erscheint jedenfalls nicht von vornherein unrealistisch. Wenn die Verteidigung auf eine Verurteilung wegen blosser Tätlichkeiten plädieren will, so steht ihr das frei. Entscheidend ist aber, dass sich der Tatverdacht auf weit schwerwiegendere Taten erstreckt, für die der Beschwerdeführer, sollte es zu einer Verurteilung kommen, mit einer 14 Monate deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe rechnen muss.

4.4 Beiläufig erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Vorwurf, die Justizkommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes bereits in der kantonalen Beschwerde vorgetragen habe.

Diese Gehörsverweigerungsrüge genügt einerseits den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie ist anderseits auch nicht nachvollziehbar, da sich die Justizkommission mit dieser Rüge auseinandersetzte; dass sie dabei die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilte, stellt keineswegs eine Gehörsverweigerung dar.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Justizkommission habe Art. 29 BV verletzt, indem sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert habe.

5.1 Die Inspektionskommission hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 14. September 2004 in der Person von RA Y.________ ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Bei ausgewiesener Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könnte daher diesem - und nur diesem - Unentgeltlichkeit zugebilligt werden. Wenn der Beschwerdeführer für das vorliegende Haftprüfungsverfahren zusätzlich einen privaten Verteidiger bestellt habe, sei dies zwar sein gutes Recht, er könne für diesen aber nicht Unentgeltlichkeit verlangen. Daran ändere sich auch nichts, wenn er diesen mit der Führung des Strafverfahrens insgesamt betraut habe, und der amtliche Verteidiger unter dem Vorbehalt der Wiedereinsetzung für den Fall, dass der Beschwerdeführer keinen privaten Verteidiger mehr hätte, entlassen worden sei. RA Suter sei auf diese Rechtslage ausdrücklich hingewiesen worden, weshalb es unverständlich sei, dass er unbekümmert darum ersuche, ihn als unentgeltlichen Verteidiger einzusetzen. Beizufügen sei auch, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers keineswegs erstellt sei, habe er doch selber angegeben, über ein Vermögen von Fr. 11'000.-- zu verfügen; nach der Aussage seiner Ehefrau verfüge er zudem über ein Grundstück im Kosovo.

5.2 Dem Beschwerdeführer war für das gegen ihn laufende Strafverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, für dessen Kosten bei nachgewiesener Mittellosigkeit der Kanton Zug aufgekommen wäre. Damit hat dieser seine in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Verpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber erfüllt, und die Justizkommission hat auch deutlich gemacht, dass RA Y.________ erneut mit der Verteidigung des Beschwerdeführers mandatiert würde, sofern dieser nicht mehr privat verteidigt werde. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen habe, noch dass die weitere Zusammenarbeit mit ihm aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Die Justizkommission war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich keineswegs verpflichtet, RA Suter als unentgeltlichen (amtlichen) Verteidiger einzusetzen, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung gestellt. Dieses ist indessen abzuweisen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist ( Art. 152 OG ). Die Justizkommission geht im angefochtenen Entscheid insbesondere davon aus, dass dieser nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 11'000.-- verfügt, weshalb er nicht mittellos sei. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde, das Gegenteil zu behaupten, was nicht ausreicht, seine Prozessarmut nachzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: