Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.439/2003 KI-generiert

Petitioner's Constitutional Challenge to Criminal Dismissal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1P.439/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal procedure initiated by an individual who filed a complaint against another party for theft and embezzlement. The prosecution subsequently decided to terminate the proceedings, which led to an appeal by the complainant to the higher court. The higher court upheld the termination, resulting in a further constitutional appeal by the original complainant. However, the appeal was found to lack sufficient justification and engagement with the previous court's reasoning, leading to a decision not to proceed with the appeal due to inadequate grounds. Consequently, the court also ruled against a request for free legal assistance given the apparent futility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Petitioner's Constitutional Challenge to Criminal Dismissal Dismissed for Procedural Defects: Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob S.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 teilte das Bundesgericht S.________ mit, dass seine Beschwerdelegitimation aufgrund einer vorläufigen Prüfung fraglich sei. Ausserdem genüge seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Strafanzeige Kündigung wegen Diebstahls Einrede der Verfassungswidrigkeit verfassungsmässige Anforderung Veruntreuung Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 89 OG
Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.439/2003 /bie

Urteil vom 10. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

P.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,

5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. S.________ erstattete am 23. November 2002 Strafanzeige gegen P.________ wegen Diebstahls, Veruntreuung usw. Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau entsprechend dem Antrag des Bezirksamtes Muri das Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2003 abwies.

2. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob S.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 teilte das Bundesgericht S.________ mit, dass seine Beschwerdelegitimation aufgrund einer vorläufigen Prüfung fraglich sei. Ausserdem genüge seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Innert Frist reichte S.________ keine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. Juli 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen unterlässt. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1)

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: