Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.439/2002 KI-generiert

Storage Sale Settlement Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1P.439/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by an individual who was evicted from a property and had their belongings stored by the municipal police. Following a judicial ruling, the police ordered the inventory to be sold at the individual's expense, leading to a complaint filed against this decision. The individual argued for the nullity of a settlement reached during an instructional hearing regarding the return of their belongings, claiming loss of trust in their legal representative. The local authorities dismissed the complaint, stating the agreement was valid and binding. Subsequent appeals to a higher administrative court also failed, with the individual contesting the decision and alleging bias against the judges involved, which were ultimately deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Storage Sale Settlement Appeal Dismissal: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b).

Schlagwörter

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Wegnahmerecht administrative Entlassung Ausweisungsverfahren Besitzesrechtsklage Bruch amtlicher Beschlagnahme Liegenschaftsverwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.439/2002 /bmt

Urteil vom 24. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat, 2500 Biel/Bienne,

Regierungsstatthalter von Biel, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Anfechtung einer Abschreibungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2002.

Sachverhalt:

A. Aufgrund eines Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom 24. Februar 2000 wurde V.________ im April 2000 aus der Liegenschaft X.________-Strasse in Biel polizeilich exmittiert. Das dort befindliche Inventar wurde durch die Stadtpolizei Biel bei einer Firma in Cormoret eingelagert. Am 19. April 2001 verfügte die Stadtpolizei Biel, die eingelagerten Habseligkeiten von V.________ auf dessen Kosten zu verwerten. Dagegen erhob dieser Beschwerde an den Regierungsstatthalter von Biel. Am 29. Oktober 2001 fand eine Instruktionsverhandlung zwischen V.________, amtlich vertreten durch Fürsprecher U.________, und der Einwohnergemeinde Biel statt. Im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen. V.________ unterzeichnete den Vergleich persönlich.

Mit Eingaben vom 1., 8., 14. und 26. November 2001 an den Regierungsstatthalter von Biel machte V.________ geltend, der Vergleich sei als nichtig zu erklären. Der Regierungsstatthalter schrieb mit Verfügung vom 4. Januar 2002 das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. Er hielt dabei fest, dass die nachträglichen Einwände von V.________ gegenüber dem Vergleich nicht zu hören seien.

B. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob V.________ am 6. Februar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nachdem die Beschwerdevernehmlassungen eingegangen waren, reichte V.________ am 16. Mai 2002 unverlangt eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 sandte der Instruktionsrichter diese Eingabe zurück und verfügte, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt und Schriftenwechsel und Beweisverfahren würden geschlossen. Am 4. Juni 2002 reichte V.________ eine Eingabe ein, worin er die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 beantragte und sinngemäss ein Ablehnungsbegehren gegen den Instruktionsrichter stellte. Dieses Gesuch wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. Juni 2002 abgewiesen. Auf eine gegen diesen Entscheid von V.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (Verfahren 1P.391/2002).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 19. Juli 2002 die gegen die Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe erst nach Abschluss des Vergleiches geltend gemacht, er hätte das Vertrauen in seinen Anwalt verloren. Unter den gegebenen Umständen sei es daher gerechtfertigt gewesen, nicht einzig für die Eröffnung des Abschreibungsbeschlusses zuvor noch ein Aufhebungsverfahren durchzuführen und allenfalls in einem weiteren Verfahren einen neuen Rechtsbeistand zu ernennen. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Vergleich vom 29. Oktober 2001 über die Rückführung des im Rahmen einer Exmission ausgelagerten Hausrats des Beschwerdeführers sei verbindlich, da eine derartige Vereinbarung zulässig sei und sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf Willensmängel, Übervorteilung, absichtliche Täuschung oder Furchterregung berufen könne. Somit sei der Abschreibungsbeschluss vom 4. Januar 2002 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

C. V.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2002 (mehrmals korrigiert und ergänzt, zuletzt mit Schreiben vom 16. Oktober 2002) staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2002.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer lehnt die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts als befangen ab.

Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 14. Juni 2002 ein Ablehnungsbegehren gegen den als Instruktionsrichter handelnden Abteilungspräsidenten ab. Auf eine dagegen von V.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (Verfahren 1P.391/2002). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2002 neue Umstände ergeben hätten, welche auf einen Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen liessen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer erneut den Abteilungspräsidenten ablehnt.

Hinsichtlich der übrigen am angefochtenen Entscheid beteiligten Verwaltungsrichter legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (vgl. Ziffer 2), inwiefern gegen diese Verwaltungsrichter ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, die teilweise nicht mehr zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, und legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biel, dem Regierungsstatthalter von Biel und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: