Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.431/2004 KI-generiert

Constitutional Complaint Admissibility Due to Lack of Substantiation Regarding Building Permit

Geschäftsnummer 1P.431/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Solothurn regarding a building permit. The complaint was submitted after the court's ruling on July 14, 2004. The individual requested an extension of the deadline to submit a detailed explanation for the complaint, which was denied by the Federal Tribunal. Ultimately, the individual failed to provide any justification for the complaint, leading to the Tribunal's decision not to consider the case due to the absence of a proper rationale. Consequently, the individual was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Admissibility Due to Lack of Substantiation Regarding Building Permit: X.________ erhob mit Eingabe vom 6. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2004 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. Am 12. August 2004 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam. In der Folge ging von X.________ keine Beschwerdebegründung ein.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Baubewilligungspflicht gesetzliche Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde im Ausland ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
August 2004 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne.
Art. 34 Abs. 1 OG
Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.431/2004 /gij

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde

Hofstetten-Flüh, 4114 Hofstetten SO,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

14. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 6. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2004 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. Am 12. August 2004 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam. In der Folge ging von X.________ keine Beschwerdebegründung ein.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde weist keine Begründung auf. Mangels einer Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: