Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.431/2003 KI-generiert

Youth Court Decision Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 1P.431/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a juvenile who was found liable for multiple counts of sexual coercion by a district youth court, which imposed educational measures and ordered compensation payments to the victims. The juvenile lodged an appeal against this decision, but the higher court did not accept the appeal. Subsequently, the juvenile submitted a constitutional complaint to the federal court contesting the higher court's ruling and the district court's original judgment. However, the federal court determined that the juvenile failed to provide sufficient justification for the constitutional complaint, leading to a dismissal of the appeal without further proceedings or cost imposition.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 StGB, Art. 85 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Youth Court Decision Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: Das Jugendgericht des Bezirkes Zürich erklärte mit Urteil vom 27. Februar 2003 R.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung für fehlbar. Es ordnete eine Erziehungshilfe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StGB und eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 StGB an; ausserdem wurde R.________ zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigten verpflichtet. Gegen diesen Entscheid erhob R.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2003 nicht eintrat.

Schlagwörter

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Strafverfahren verfassungsmässige Anforderung materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Mündigkeit Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 StGB
Es ordnete eine Erziehungshilfe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StGB und eine besondere Behandlung im Sinne von Art.
Art. 85 Abs. 1 StGB
1 StGB und eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 StGB an; ausserdem wurde R.________ zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigten verpflichtet.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.431/2003 /err

Urteil vom 18. Juli 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstr. 163, 8400 Winterthur,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Jugendgericht des Bezirkes Zürich erklärte mit Urteil vom 27. Februar 2003 R.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung für fehlbar. Es ordnete eine Erziehungshilfe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StGB und eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 StGB an; ausserdem wurde R.________ zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigten verpflichtet. Gegen diesen Entscheid erhob R.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2003 nicht eintrat.

2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sowie gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Zürich wandte sich R.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2003 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden, wenn der letzten kantonalen Rechtsmittelbehörde nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder sie diese mit einer engeren Kognition prüfen musste, als sie dem Bundesgericht zusteht ( BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen zu dieser sog. "Dorénaz-Praxis"). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des Urteils des Jugendgerichts des Bezirkes Zürich vom 27. Februar 2003 beantragen kann.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss und legt nicht dar, inwiefern dieser verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Jugendgericht Zürich, der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: