Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.430/2004 KI-generiert

Appeal Deadline for Election Challenge Set by Registered Mail Refusal

Geschäftsnummer 1P.430/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding the government elections held in the Canton of St. Gallen on March 14, 2004. The individual’s initial appeal against the election results was dismissed by the government on March 23, 2004, and subsequently by the administrative court on July 6, 2004, due to the individual’s refusal to accept the registered delivery of the government's decision. The court concluded that the statutory complaint period had expired, and thus the individual’s later appeal submitted on June 28, 2004, was considered late. The individual subsequently filed a constitutional complaint which did not satisfy the necessary legal requirements, leading to the Supreme Court's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Appeal Deadline for Election Challenge Set by Registered Mail Refusal: Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden (beispielsweise Verfahren 1P.385/2002 mit Urteil vom 20. Dezember 2002 und Verfahren 1P.718/2001 mit Urteil vom 3. Dezember 2001). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 9. August 2004, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verfassungsmässige Anforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Wahlergebnis E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; vgl.
Art. 156 Abs. 6 OG
Dem Verursacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.430/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Einhaltung der Beschwerdefrist,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

6. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14. März 2004 fand im Kanton St. Gallen die Gesamterneuerungswahl der Regierung statt. Auf eine von W.________ gegen die Wahl erhobene Beschwerde trat die Regierung des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. März 2004 nicht ein. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 6. Juli 2004 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Entgegennahme des ihm eingeschrieben zugestellten Entscheids der Regierung verweigert habe, worauf ihm dieser am 28. April 2004 polizeilich und am 15. Juni 2004 uneingeschrieben zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dabei darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn des Fristenlaufes nicht die uneingeschriebene, sondern die eingeschriebene Zustellung massgebend sei. Die 14-tägige Beschwerdefrist sei daher spätestens Mitte Mai 2004 abgelaufen, weshalb die am 28. Juni 2004 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei.

2. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen führt W.________ mit Eingabe vom 9. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden (beispielsweise Verfahren 1P.385/2002 mit Urteil vom 20. Dezember 2002 und Verfahren 1P.718/2001 mit Urteil vom 3. Dezember 2001). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 9. August 2004, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen ungeachtet vermag seine Eingabe vom 9. August 2004 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verursacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: