Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.428/2001 KI-generiert

Recusal Denial in Civil Personality Rights Dispute Over Judicial Impartiality and Use of Confidential Documents

Geschäftsnummer 1P.428/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil lawsuit filed by a plaintiff against two defendants concerning alleged violations of personal rights, which has been ongoing since 1996 in a district court. In April 2001, the plaintiff requested the disqualification of three judges involved in the case, claiming potential bias. The relevant judges declared their impartiality, and the administrative commission of the cantonal court ultimately rejected the disqualification request regarding two judges, while not addressing the third due to their departure from the court. Following this decision, the plaintiff filed a constitutional complaint with the federal court, asserting that his right to a fair trial was violated due to the lack of a public hearing and the inability to respond to the judges' statements. The plaintiff also challenged the judges' impartiality based on their consideration of confidential documents.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 87 OG, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 152 Abs. 1 OG; Recusal Denial in Civil Personality Rights Dispute Over Judicial Impartiality and Use of Confidential Documents: Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist von vornherein unbegründet. Ausstandsverfahren betreffen nach der Rechtsprechung keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Konventionsbestimmung (vgl. Urteil i.S. K.________ vom 20. Mai 1999, vom 25. Juli 1996 i.S. M. sowie die Praxis der Organe des Europäischen Gerichtshofes in VPB 1996 NKK. 104 und 1995 Nr. 122). Ebenso wenig erfordert Art. 30 Abs. 3 BV eine öffentliche Verhandlung, da im Verfahren vor der Verwaltungskommission nicht die zugrunde liegende Zivilstreitigkeit, sondern lediglich die prozessuale Frage des Ausstandes der Bezirksrichter zu entscheiden war. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Zivilrechtsstreitigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Ausstandsbegehren Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
29 und 30 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ausstand)
Art. 87 OG
Der Entscheid der Verwaltungskommission kann nach Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
Art. 30 Abs. 3 BV
1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 3 BV als verletzt, weil die Verwaltungskommission keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat.
Art. 29 Abs. 2 BV
Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
Schliesslich hält der Beschwerdeführer die Bezirksrichter B.________ und M.________ als nicht unparteiisch und als befangen und er ficht den Entscheid der Verwaltungskommission wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
Art. 152 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG .
Art. 156 Abs. 1 OG
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

1P.428/2001/zga

Urteil vom 14. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Féraud, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Steinmann.

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

M.________ AG,

H.________,

Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

B.________, Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich,

N.________, Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich,

M.________, Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 29 und 30 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ausstand)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission vom 23. Mai 2001)

Sachverhalt:

K.________ ist Kläger in einem seit dem Jahre 1996 bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hängigen Zivilprozess gegen die M.________ AG und H.________ betreffend Persönlichkeitsverletzung. Am 22. April 2001 stellte er den Antrag um Ausstand der mitwirkenden Bezirksrichter N.________ und M.________ sowie der Bezirksrichterin B.________. Bezirksrichterin B.________ und Bezirksrichter M.________ überwiesen die Eingabe K.________s an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und gaben im Sinne von § 100 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die gewissenhafte Erklärung ab, im vorliegenden Verfahren nicht befangen zu sein.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wies die Verwaltungskommission das Ausstandsbegehren in Bezug auf die Bezirksrichter B.________ und M.________ ab; auf das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter N.________ trat sie wegen dessen Ausscheidens aus dem Bezirksgericht nicht ein.

Gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission hat K.________ beim Bundesgericht am 25. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 und 30 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragt die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission. Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die privaten Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet, und die abgelehnten Richter haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Verwaltungskommission kann nach Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Erwägungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer erachtet Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 3 BV als verletzt, weil die Verwaltungskommission keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat.

Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist von vornherein unbegründet. Ausstandsverfahren betreffen nach der Rechtsprechung keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Konventionsbestimmung (vgl. Urteil i.S. K.________ vom 20. Mai 1999, vom 25. Juli 1996 i.S. M. sowie die Praxis der Organe des Europäischen Gerichtshofes in VPB 1996 NKK. 104 und 1995 Nr. 122). Ebenso wenig erfordert Art. 30 Abs. 3 BV eine öffentliche Verhandlung, da im Verfahren vor der Verwaltungskommission nicht die zugrunde liegende Zivilstreitigkeit, sondern lediglich die prozessuale Frage des Ausstandes der Bezirksrichter zu entscheiden war. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

3. Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , dass er zu den Stellungnahmen bzw. gewissenhaften Erklärungen der abgelehnten Richter nicht hat Stellung nehmen können.

Auch diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte mit dem Einreichen seines Ausstandsgesuches die Gelegenheit, sein Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen zu begründen. Er musste dabei auch damit rechnen, dass die Abgelehnten nicht von sich in den Ausstand treten und demnach die nach dem kantonalen Recht vorgesehene gewissenhafte Erklärung abgeben würden. Die Verwaltungskommission ihrerseits hat keine Beweise erhoben, zu denen der Beschwerdeführer hätte angehört werden müssen. Die gewissenhaften Erklärungen enthalten keine weitern Ausführungen zu den prozessualen Umständen. Bei dieser Sachlage konnte die Verwaltungskommission ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs entscheiden.

4. Schliesslich hält der Beschwerdeführer die Bezirksrichter B.________ und M.________ als nicht unparteiisch und als befangen und er ficht den Entscheid der Verwaltungskommission wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an, ohne die Anwendung des kantonalen Rechtes zu rügen. Die Parteilichkeit und Voreingenommenheit der abgelehnten Richter erblickt er im Umstand, dass das Bezirksgericht in unrechtmässiger Weise vertrauliche Dokumente (wie etwa Akten der Fürsorgebehörden der Stadt Bern, des Obergerichts des Kantons Zürich und des zürcherischen Steueramtes) beigezogen hat.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Rechtssuchende Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche können in einem bestimmten Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten begründet sein ( BGE 114 Ia 50 E. 3 S. 53 ff., 126 I 68 E. 3 S. 73). Aus den vom abgelehnten Richter getroffenen Entscheidungen kann grundsätzlich kein objektiver Verdacht der Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder prozessuale Fehler noch falsche materielle Entscheide vermögen im Allgemeinen den Verdacht der Befangenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen ( BGE 116 Ia 14 E. 5b S. 20, 116 Ia 135 E. 3a S. 138,115 Ia 400 E. 3b S. 404,114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158).

Angesichts dieser Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid halte vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention nicht stand. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar den Beizug verschiedener Akten. Damit zeigt er indessen nicht auf, dass die abgelehnten Richter bei der Instruktion krass oder wiederholt irrtümlich gehandelt hätten. Es ist nicht dargetan, dass die Edition der zahlreichen Akten im hängigen Zivilprozess sachlich offensichtlich nicht gerechtfertigt war. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer schon in einem früheren Verfahrensstadium gegen den Aktenbeizug hätte zur Wehr setzen können. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer gegen die betroffenen Richter wegen deren Instruktionsmassnahmen Zivilklage erhoben hat. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.

5. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG . Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies, kann dem Ersuchen nicht stattgegeben werden.

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung), Bezirksrichterin B.________, Bezirksrichter N.________ und Bezirksrichter M.________ sowie dem Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: