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1P.427/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.427/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of a prior judgment issued by the Federal Court, which had dismissed a constitutional complaint due to insufficient reasoning. The applicant submitted a new request, indicating dissatisfaction with the previous ruling and seeking a reevaluation. However, the court noted that it can only reconsider decisions under specific revision grounds, which were not adequately presented by the applicant. Consequently, the court decided not to process the revision request due to the lack of sufficient justification and imposed legal costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Auferlegung von Verfahrenskosten Verfassungsänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Gesuchs Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.427/2004 /gij

Urteil vom 10. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Revision des Urteils 1P.347/2004 vom 21. Juni 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),

dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass der Gesuchsteller mit seiner Kritik am kantonalen Verfahren nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,

dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: