Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision of a prior judgment issued by the Federal Court, which had dismissed a constitutional complaint due to insufficient reasoning. The applicant submitted a new request, indicating dissatisfaction with the previous ruling and seeking a reevaluation. However, the court noted that it can only reconsider decisions under specific revision grounds, which were not adequately presented by the applicant. Consequently, the court decided not to process the revision request due to the lack of sufficient justification and imposed legal costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.427/2004 /gij
Urteil vom 10. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Y.________, Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Revision des Urteils 1P.347/2004 vom 21. Juni 2004.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),
dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat,
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
dass der Gesuchsteller mit seiner Kritik am kantonalen Verfahren nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: